Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgrafschaft

Reichsgrafschaft

, f.

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Territorium eines Reichsgrafen 
  • reichsgraf- und herrschaften 
    um 1680 JbFrkLf. 22 (1962) 189
  • ratione der gefürsteten reichsgraffschafft 
    1696 KrummauClarissUB. 358
  • reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • die gefuͤrstete reichs-grafschafft Moͤmpelgart
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 399
  • innhabere von reichs-grafschafften 
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 86
  • die herrschaft B. wurde ... von dem kaiser mit churbayrischer bewilligung zur immediaten reichsgraf- und herrschaft erhoben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 248
  • erhebte kayser Carl VI. ... die beede herrschafften K. und L. in eine reichs-grafschafft 
    1773 Moser,KreisVerf. 151
  • sonst stehet im reiche in ansehung der reichsgrafschaften ... den unmittelbaren reichsgrafen ... bey veraͤusserungen an die weltlichen binnen einer gewissen zeit und bey der erwerbung von einer todten hand auf bestaͤndig das losungsrecht zu
    1785 Fischer,KamPolR. II 535
  • gefuͤrstete grafen sind solche grafen, die von dem kayser mit ihren reichsgrafschaften als fuͤrsten beliehen, oder nach dem herkommen dafuͤr gehalten worden sind
    1801 RepRecht VII 304
  • fürstenmässige, worunter ... nur noch besitzer der reichsgrafschaften, welche ohne reichstägige virilstimme die persönliche fürstenwürde haben, zu zählen sind
    1804 Gönner,StaatsR. 70
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