Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgrafschaft
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Reichsgraf
Reichsgrafenstand
reichsgräflich
Reichsgrafschaft
, f.
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Territorium eines Reichsgrafen
- reichsgraf- und herrschaftenum 1680 JbFrkLf. 22 (1962) 189Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ratione der gefürsteten reichsgraffschafft1696 KrummauClarissUB. 358Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben1742 Zedler 31 Sp. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die gefuͤrstete reichs-grafschafft Moͤmpelgart1748 Moser,StaatsR. 34 S. 399Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- innhabere von reichs-grafschafften1751 Moser,StaatsR. 45 S. 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die herrschaft B. wurde ... von dem kaiser mit churbayrischer bewilligung zur immediaten reichsgraf- und herrschaft erhoben1770 Kreittmayr,StaatsR. 248Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erhebte kayser Carl VI. ... die beede herrschafften K. und L. in eine reichs-grafschafft1773 Moser,KreisVerf. 151Faksimile - in Google Books
- sonst stehet im reiche in ansehung der reichsgrafschaften ... den unmittelbaren reichsgrafen ... bey veraͤusserungen an die weltlichen binnen einer gewissen zeit und bey der erwerbung von einer todten hand auf bestaͤndig das losungsrecht zu1785 Fischer,KamPolR. II 535Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gefuͤrstete grafen sind solche grafen, die von dem kayser mit ihren reichsgrafschaften als fuͤrsten beliehen, oder nach dem herkommen dafuͤr gehalten worden sind1801 RepRecht VII 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fürstenmässige, worunter ... nur noch besitzer der reichsgrafschaften, welche ohne reichstägige virilstimme die persönliche fürstenwürde haben, zu zählen sind1804 Gönner,StaatsR. 70Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)