Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgrenze

Reichsgrenze

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Grenze bzw. Grenzland des Reichs (II), auch übtr.
  • in derselbigen [häußliche herrschaft] erkennt der haußfürst seines tachtropffes reichsgrentzen 
    1582 Fischart,GeschKl.(Sch.) 105
  • zur sicherheit unserer chur und mark Brandenburg bei gegenwärtigen sich auf den reichsgrenzen so gefährlich anlassenden zeiten
    1654 ProtBrandenbGehR. IV 599
  • wovon ... die untere [armee] am Unter-Rhein vollends herab biß zu denen reichs-graͤntzen die reichs-defension zu beobachten haͤtte
    1682 Moser,StaatsR. 27 S. 484
  • edict wegen ausbringung einer general-kopff-steuer zur unterhaltung der zu bedeckung der reichs-gräntzen logirten armée
    1693 CCMarch. IV 5 Sp. 32
  • zum schutz derer reichs-graͤntzen und daruntigen landen
    1746 Moser,StaatsR. 29 S. 338
  • vertheidigung der gemeinen reichsgrenze 
    1793 Lang,Steuerverf. 200
  • die belehnungen muss der kaiser innerhalb der reichsgränzen ertheilen
    1804 Gönner,StaatsR. 732
unter Ausschluss der Schreibform(en):