Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgrundgesetz

Reichsgrundgesetz

, n.

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zwischen Kaiser und Reichständen vereinbarte, für das Reich (II) verbindliche und einen Teil der Reichsverfassung (I) bildende Regelung, Grundgesetz des Reichs; dazu gehören zB. die Goldene Bulle, die Reichsabschiede, der Westfälische Friede, die kaiserlichen Wahlkapitulationen
  • die reichs-grund-gesetze, benahmentlich die aurea bulla, die capitulationes cæsareæ, die instrumenta pacis
    1699 Moser,StaatsR. 33 S. 122
  • wegen erstgedachter edition der pactorum familiæ (welchen iedoch, wann sie nach denen reichs-grund-gesetzen ... aufgerichtet, durch dergleichen belehnungen an ihrer validitaͤt und verbindlichkeit nichts abgehen solle)
    1712 Lünig,CJFeud. I 58
  • dergleichen gegen die reichs-grund-gesetze ... verderbliche schmaͤhlereyen
    1715 RAbsch. IV 336
  • man theilet sie [reichs-gesetze] ... in reichs-gesetze insgemein und in reichs-grund-gesetze, als in welchen letztern die form und verfassung des roͤmischen staats begriffen ist
    1751 Buder 1056
  • die majestät fällt, solange das interregnum dauert, auf das volk oder auf diejenigen personen, welchen durch die reichsgrundgesetze die regierung anvertraut wird, wie ... in Deutschland die reichs-vikarien
    1757 RechtVerfMariaTher. 225
  • kammergerichtsordnung vom jahr 1555, welche ... zu den reichsgrundgesetzen gehört
    1757 RechtVerfMariaTher. 558
  • ein unstreittiges durch die reichßgrundgesetze deutlich befestigtes, mithin keiner anfechtung unterworfenes recht
    1761 ZWestf. 108 (1958) 383
  • das deutsche staatsrecht ... beruhet theils auf den geschriebenen theils ungeschriebenen reichsgrundgesetzen 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 77
  • die geschriebene reichsgrundgesetze bestehen nicht nur ... in den reichsabschieden, sondern auch in der guͤldenen bulle, dem land- und religionsfriede, executions- cammergerichts- und reichshofrathsordnung, dann den kaiserlichen wahlcapitulationen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 79
  • das reichsherkommen ... beruhet auf solchen staatssachen, welche zwar in keinem reichsgrundgesetz oder vertrag ausdruͤcklich bestimmt, gleichwohl aber vorhin schon in casibus similibus mit wissen und willen der interessenten erweißlichermassen so beobachtet worden sind, und dadurch vim juris non scripti erlangt haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 82
  • waͤre doch den craysen dasjenige nicht benommen, was ihnen nachdenen reichs-grundgesezen der anschlaͤge halben unter sich zu verhandeln zukaͤme
    1773 Moser,KreisVerf. 601
  • uͤber die ohnmittelbarkeit der reichs-ritterschaftlichen personen und guͤther nach den reichs-grundgesezen 
    1780 Mader,ReichsrMag. I 33
  • bey einfuͤhrung dieses auf die allgemeinen reichsgrundgesetze ... eingerichteten privilegii [einer Handwerkerinnung]
    1789 NCCPruss. VIII 2574
  • die artikel aus dieser beständigen wahlkapitulation oder aus anderen reichsgesetzen und observanzen, oder was die kurfürsten rechtmäßig hinzusetzen mit einwilligung der stände, ist ein wahres reichsgrundgesetz 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 41
  • das wichtigste reichsgrundgesetz ist der westfälische friede, ... wodurch vorzüglich regierungsform und religionsverhältnisse bestimmt worden sind
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 42
  • seitdem Deutschlands ietzige verfassung durch reichs-grundgesetze befestigt ist
    1798 Grolman,KrimRWiss. 105
  • ist der kayser als die hoͤchste quelle der gerichtsbarkeit in Deutschland nicht allein befugt, in allen reservatsachen ein bestaͤtigungsrecht auszuuͤben, sondern auch bey andern rechtssachen, in sofern dadurch die reichsgrundgesetze und die landeshoheit nicht leidet
    1799 RepRecht III 306
  • muß man ... zwischen reichsgrundgesetzen und reichsprivatgesetzen unterscheiden. jene, welche vertragsweise festgesetzt worden sind, haben die staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt, als einen staatscoͤrper betrachtet, oder die verfassung der einzelnen reichslande zum gegenstande, und koͤnnen nicht durch reichsstaͤndische landesgesetze abgeaͤndert werden
    1801 RepRecht VIII 73
  • daß nach ... diesen reichs grundgesezen dem landesfürsten das unbestrittene recht zu steht, in einem lande gleicher religionen fremden religionsverwandten unbeschadet der bestehenden religion die ansässigmachung zu gestatten
    1801 ZBayrKG. 20 (1951) 82
  • die reichsgrundgesetze beschraͤnkten sich auf allgemeine grundsaͤtze uͤber das justizwesen, und uͤberließen den deutschen landesherren die ganze anordnung des justizwesens in ihren territorien
    1804 Gönner,GemProz.2 III 43
  • nur von seiner unmittelbaren obrigkeit kann jeder reichsunterthan die realisirung desjenigen erwarten, was reichsgrundgesetze zur sicherung der rechte aller reichsunterthanen befehlen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 66
  • entstanden viele reichsgrundgesetze über das staatsverhältnis der protestanten ... in Teutschland, unter welchen eine auszeichnung verdienen: i. die augsburgische confession samt der protestation ihrer bekenner auf dem reichstag zu Augsburg 1530. ii. der passauer vertrag 1552. iii. der religionsfrieden von Augsburg 1555. iv. der osnabrücker frieden 1648
    1804 Gönner,StaatsR. 22
  • die reichsgrundgesetze gestehen i. den katholischen und protestanten volle gewissensfreiheit zu, athmen auch ii. den sanften geist der dultung, und sprechen iii. für beide religionstheile vollkommene rechtsgleichheit aus, worunter jedoch iv. keine numeräre oder politische (gleichgewicht), sondern nur eine rechtliche verstanden werden darf
    1804 Gönner,StaatsR. 89
  • kreise sind ... eine von den reichsgrundgesetzen getroffene anstalt, wodurch ... jedem [Kreis] ... zur leitung bestimmter gegenstände der reichsregierung die eingesessenen reichsstände mit collegialischer verfassung vorgesetzt wurden
    1804 Gönner,StaatsR. 311
unter Ausschluss der Schreibform(en):