Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgulden

Reichsgulden

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch -guldner, -güldner 
in der Reichsmünzordnung 1559 eingeführte silberne Talermünze im Wert von 60 Kreuzern (I) 
  • daß ein gemeine reichs-muͤntz ... außgetheilt werden soll nachfolgender gestalt: ... ein stuͤck das ein reichs-gulden oder sechtzig kreutzer gelten, sollen auf die coͤllnisch marck gehen zehendhalb stuͤck
    1559 RAbsch. III 187
  • solch stuͤck [zu dreißig Kreuzern] sollen durch das reich halb reichs-guͤldener genennet werden
    1559 RAbsch. III 187
  • auf den newen verordenten reichsgulden und reichsgroschen, da der guldener sechtzigk kreutzer, vnd einvndzweintzigk reichsgroschen, oder viervndachtzigk dreyerlein, vnd der reichsgrosch vier dreyerlein, oder zwoͤlff vnserer newen pfeninge gildt
    1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1173
  • silberin münzen, so ... bis zů anstöllung diser newen münzordnung im reich teutscher nation geschlagen ... die ganzen reichsguldiner uf zwenundsibenzig kreutzer oder achtzehen batzen gerait
    1569 ÜberlingenStR. 551
  • die von Basel sampt anderen etlichen stetten im Suntgöw und Elsass schlahen rappenmünz, da 25 schilling oder blappart einen reichsgulden tuond, zuo 60 kreuzeren gerechnet
    1577 SchweizId. VI 1174
  • 30 schillinge pfenninge, das thut 2 reichs-guͤlden 
    1577/83 LünebRef. 794
  • 500 goldtgulden ieden zu zway reichsgulden gerechnet
    1651 Sachsse,MecklUrk. 375
  • sowohl auch die kraft des reichsabschieds de anno 1600 um rechten zins und nutzungen angestellte prozeß und derentwegen verordnete 12 reichsgülden künftig auf 16 reichstaler, doch mit vorbehalt eines jeden stands rechten, gerechtigkeiten und freiheiten, erhöhet werden
    1654 JRA.(Laufs) § 112
  • daß wir [Markgraf] einige reichsguldner oder kreuzer niemalen ... ausprägen haben lassen
    1691 Wielandt,BadMünzG. 171
  • einen reichs-gülden oder guldner 
    1744 SiebbLRKomm.2 I 2, 18
  • wie der taler auf 90 kreuzer gesezet wurde, hat man zweidrittel-stuͤcke, oder reichs-gulden zu 60 kreuzer zu schlagen angefangen
    1757 Estor,RGel. I 1132
  • daß ein reichs-guͤlden 60 kreutzer gelte
    1762 Wiesand 764
  • auf diese erhoͤhung des reichsguldens de a. 1559 gruͤndet sich die jetzige meißnische, fraͤnckische, und cammergerichts-waͤhrung
    1769 Lennep,LandsiedelR. 805
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):