Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgulden
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, m.
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auch -guldner, -güldner
in der Reichsmünzordnung 1559 eingeführte silberne Talermünze im Wert von 60 Kreuzern (I)
in der Reichsmünzordnung 1559 eingeführte silberne Talermünze im Wert von 60 Kreuzern (I)
- daß ein gemeine reichs-muͤntz ... außgetheilt werden soll nachfolgender gestalt: ... ein stuͤck das ein reichs-gulden oder sechtzig kreutzer gelten, sollen auf die coͤllnisch marck gehen zehendhalb stuͤck1559 RAbsch. III 187Faksimile (ca. 114 KB)
- solch stuͤck [zu dreißig Kreuzern] sollen durch das reich halb reichs-guͤldener genennet werden1559 RAbsch. III 187Faksimile (ca. 114 KB)
- auf den newen verordenten reichsgulden und reichsgroschen, da der guldener sechtzigk kreutzer, vnd einvndzweintzigk reichsgroschen, oder viervndachtzigk dreyerlein, vnd der reichsgrosch vier dreyerlein, oder zwoͤlff vnserer newen pfeninge gildt1560 CCMarch. IV 1 Sp. 1173Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- silberin münzen, so ... bis zů anstöllung diser newen münzordnung im reich teutscher nation geschlagen ... die ganzen reichsguldiner uf zwenundsibenzig kreutzer oder achtzehen batzen gerait1569 ÜberlingenStR. 551Faksimile (ca. 91 KB)
- die von Basel sampt anderen etlichen stetten im Suntgöw und Elsass schlahen rappenmünz, da 25 schilling oder blappart einen reichsgulden tuond, zuo 60 kreuzeren gerechnet1577 SchweizId. VI 1174Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- 30 schillinge pfenninge, das thut 2 reichs-guͤlden1577/83 LünebRef. 794Faksimile - in Google Books
- 500 goldtgulden ieden zu zway reichsgulden gerechnet1651 Sachsse,MecklUrk. 375Faksimile (ca. 168 KB)
- sowohl auch die kraft des reichsabschieds de anno 1600 um rechten zins und nutzungen angestellte prozeß und derentwegen verordnete 12 reichsgülden künftig auf 16 reichstaler, doch mit vorbehalt eines jeden stands rechten, gerechtigkeiten und freiheiten, erhöhet werden1654 JRA.(Laufs) § 112
- daß wir [Markgraf] einige reichsguldner oder kreuzer niemalen ... ausprägen haben lassen1691 Wielandt,BadMünzG. 171
- einen reichs-gülden oder guldner1744 SiebbLRKomm.2 I 2, 18
- wie der taler auf 90 kreuzer gesezet wurde, hat man zweidrittel-stuͤcke, oder reichs-gulden zu 60 kreuzer zu schlagen angefangen1757 Estor,RGel. I 1132Faksimile (ca. 175 KB)
- daß ein reichs-guͤlden 60 kreutzer gelte1762 Wiesand 764Faksimile - in Google Books
- auf diese erhoͤhung des reichsguldens de a. 1559 gruͤndet sich die jetzige meißnische, fraͤnckische, und cammergerichts-waͤhrung1769 Lennep,LandsiedelR. 805Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)