Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgut

Reichsgut

, n.

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reichsunmittelbares Gut, Herrschaftsbezirk, dessen Besitz als Voraussetzung für die Reichsstandschaft gilt; auch ein dem Reich (II) zugeordnetes Grundstück
Sachhinweis: HRG.1 IV 597f.
  • hoe waell dat men die leengueden ende rijcksguet ende ander gueden in den bewijsbueck leet schrijven
    Anf. 16. Jh. NijmegenStR. 419
  • auf unmittelbaren reichsguͤtern sizende edelleute
    1559 Moser,Beitr. 34
  • dese vrye richßgudere binnen desen vryen paelen [soll man] met des keyser edict vordedigen
    16. Jh. Steinen,WestfGesch. I2 1568
  • nach abhoͤrung des rathschlags, dass denen mediatis imperii iura immediatoram auf ihren ohnmittelbaren reichsguͤtern nicht gebuͤhren
    1653 Lahner,Samml. 128
  • weil dieselbe [grafen] mit reichs-guͤtern versehen und einen sonderlichen anschlag haͤtten, koͤnne man ihnen, gleich andern grafen und herrn, ein singulare votum verstatten
    1653 Moser,StaatsR. 39 S. 163
  • daß seine majestaͤt ... J. hertzogen von Marlboroug ... in den stand ... des heiligen roͤmischen reichs-fuͤrsten erhoben ... ihn ... mit unmittelbaren reichs-guͤtern, nemlich der zum fuͤrstenthum erhobenen herrschaft Mindelheim versehen haͤtten
    1706 Moser,StaatsR. 26 S. 494
  • reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben
    1742 Zedler 31 Sp. 84
  • biß das fuͤrstliche haus sich mit unmittelbaren reichs-guͤtern versehen
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 510
  • denen eingeschraͤnkten wuͤrkungen ... mag beygezehlet werden ... das recht, die reichs-guͤter zu veraͤussern und zu verpfaͤnden
    1752 Greneck 80
  • wird selbe [reichsstandschaft] ... weder erlangt noch extendirt, ohne von dem kaiser ... den consens zu erlangen, und sich nicht nur mit unmittelbaren reichsguͤtern ansaͤssig zu machen, sondern auch mit einem standswuͤrdigen reichsanschlag in einem creis einzulassen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 99
  • die unmittelbaren reichsguͤter besizen die hohe und niedere gerichtsbarkeit, den blutbann, das jagdrecht, den judenschuz, zinse, frohnen
    1785 Fischer,KamPolR. II 530
  • es pflegen nach den grundsaͤtzen des allgemeinen staatsrechts ... dreyerley guͤter unterschieden zu werden: 1) staatsguͤter, reichs- oder landschaftliche guͤter 2) domainen - domanial - kronen - cammerguͤter 3) privatguͤter des regenten
    1801 RepRecht VI 215
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