Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshauptmann
Artikel davor:
Reichsgrundgesetz
Reichsgulden
reichsgülden
Reichsguldentaler
Reichsgut
Reichsgutachten
reichsgütlich
Reichshalsgerichtsordnung
Reichshandel
Reichshandlung
Reichshauptmann
, m.
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im Reichsdienst stehender militärischer Befehlshaber; innerhalb der sogen. Reichsreform Bez. des Vorgängers des Kreishauptmanns (I), in dieser Zeit aber nur als Hauptmann belegt
vgl.
Hauptmann (II 6 a)
- was an. 1500 wegen eines reichs-hauptmanns ... verordnet worden, welchen das cammer-gericht nichts zu gebieten noch zu verbieten gehabt habe1607 Moser,StaatsR. 32 S. 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als nach abgang des reichs-regiments die crays-hauptleute dasjenige amt, das vorhero der reichs-hauptmann gehabt, uͤberkommen1747 Moser,StaatsR. 29 S. 258Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Sigmund wollte das reich in vier theile theilen, und ieder sollte einen reichshauptmann uͤber sich haben1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 392Faksimile (ca. 153 KB)