Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsherr

Reichsherr

, m.


I Angehöriger des Reichsadels 
  • ein reichherr ... war demnach derjenige, dessen aͤltern ... aus reichsherrlichen haͤusern bestanden. sie mogten dann entweder reichsaͤmter fuͤhren, oder blose reichsherren, ohne den hohen reichsstaͤndischen namen eines grafen und dergleichen seyn
    1757 Estor,RGel. I 63
  • unter dem adel aber der reichsherrenstand begriffen war, darin der kaiser, die fuͤrsten, grafen, und unmittelbare reichsherren sich befanden
    1757 Estor,RGel. I 298
  • die ritter fuͤhrten auch das ehrenwort junker, wie die reichs-herren 
    1769 Cramer,Neb. 90 S. 73
II wie Reichmann 
unter Ausschluss der Schreibform(en):