Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshilfe

Reichshilfe

, f.

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von den Reichskreisen (I) im Fall der Bedrohung (zB. in den Türkenkriegen) aufzubringender, außerordentlicher Beitrag in Form von Geld oder der Stellung von Soldaten und Materialien
  • das es zu einer gemeinen reichshilf wider den türken kummen [soll]
    1531 Brandenburg-Ansbach-Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 309
  • daneben die geburende reichshilf dem burgundischen kreis vermöge des speyrischen reichsabschids von irer mt. niderlendischen erblanden wegen uferlegt
    1542 UrkBurgundKr. I 187
  • ist Sch. vonn Schorndorff hauptman mit 22 fenlin landzknecht von der reichshilff angezogen und nach im pfaltzgraff Friderich mit allem reisigen zeug bisz in zwey tausent starckh
    um 1550 HallChr. 251
  • soll er solche funfzehen pferde in die crays-huͤlff dermassen unterbringen, daß gemeinem crays keine unkosten, ausserhalb des einen wagens, welcher ihme mit samt acht trabanten und andern officirn, doch daß die trabanten und officier, mit ihren einfachen soͤlden, in der gemeinen reichs-huͤlff auch begriffen, aufgehen
    1564 Moser,KreisAbsch. 375
  • daß zu gaͤntzlicher abzahlung des ... kriegs und acht execution-kostens, ein jeder churfuͤrst, fuͤrst und stand ... seine reichshuͤlff zu roß und fuß, so viel dieselbig auf sechs monat lang einfach am gelt, nach eines jeden stands anschlaͤgen ertraͤgt, zu schiessen ... schuldig seyn
    1567 RAbsch. III 270
  • ob man den landtag prosequiren welle oder aber auf einen generallandtag dringen: die reichshilf wird nicht eingebracht, die von stett und märkht wollen nichts erlegen
    1583 AktGegenref. 408
  • daß die angehoͤrigen des kammergerichts von haͤusern und guͤtern, welche unter der stadt Speyer gerichtbarkeit liegen, den ordentlichen schoß, deßgleichen die reichs- und creyß-huͤlfen, wovon im h.r.reich vermoͤge der reichsconstitution niemand exemt und gefreyet sey, leisten ... sollten
    1585 Runde,Beitr. II 366
  • müesten doppelte onera tragen; dan dieweil dem reich alsdan ohnedas die reichshilfen erstattet werden müessen, wurde Ö. daneben auch nit feiren, sonder nebenexactiones haben wöllen, wie mans zuvor bei den österreichischen inhabern ... erfahren
    1594 WürtLTA.2 I 145
  • also jeden zahl-monat zehen römer-monat zu erstatten, auch gegen den letzten einstehenden monats novembris, den ersten erlag der zehen römer-monat würcklich und unfehlbarlich zu thun, welche freywillige reichs-hülff wir gleichfalls zu gnädigstem danck verstanden
    1641 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 181
  • so offt bey allgemeinen reichs- oder crays-conventen von gemeinen oneribus, als roͤmer-monathen, reichs-huͤlffen und andern gemeinen buͤrden ... deliberiret wird
    1681 Moser,StaatsR. 34 S. 547
  • dass zufolge ... unserer wahlscapitulation von solchen reichshilfen ... kein stand des reichs sich befreiungsweise eximire
    1717 Fellner-Kretschmayr III 275
  • aldar auch könig Woldemar von Dennemarck als ein fürst ... des heil. reichs ... erschienen, und dem kayser in berührten zuge und belagerung der stad Lübeck, seine schuldige reichs-hülffe præstiret
    1739 Westphalen,Mon. I 907
  • nachdem ... der ... chur-fuͤrst ... gebetten ... von wegen solcher grafschafft zur reychshuͤlff bey zween zu roß vnnd fuͤnffen zu fuß bleiben zu lassen
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 399
  • daß die huͤlff der ritterschafft zur gemeinen reichs-huͤlff gezogen werde
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 269
  • die reichs-huͤlff den crays-huͤlffen vorgehen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 258
  • die kreisverfassung hat ... folgenden ... nutzen, daß die auf den reichstag gehörigen materien in den kreisversammlungen vorbereitet, ... die verwilligten reichshilfen an mannschaft oder geld ... zusammengebracht, ... werden können
    1757 RechtVerfMariaTher. 427
  • bey verwilligter reichshuͤlfe sollen auch die jtaliaͤnische vasallen concurriren
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 127
  • die reichs- und crays-huͤlffen, von welchen im heil. reich ... niemand exemt
    1774 Moser,JustizVerf. II 876
  • die kayser haben ... wegen derer reichshuͤlfen mit besagtem adel besonders gehandelt
    1775 Moser,Beitr. 617
  • wie der heerbann verfallen ... hat man nebst söldnern die miliz ... unter dem namen der grossen reichshülfe nach der bevölkerung im ganzen reiche ausgehoben
    1804 Gönner,StaatsR. 596
unter Ausschluss der Schreibform(en):