Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofkanzlei

Reichshofkanzlei

, f.

Geschäftsstelle des Reichhofrats (I); neben der dem Erzkanzler zugeordneten Reichskanzlei (I 1) und der Kanzlei des Reichskammergerichts die dritte Kanzlei für die Reichsangelegenheiten
  • sol ain jeder, so unser kais. reichshofcanzlei verwondt ... wirdet, zuvorderist uns [kaiser] als dem herrn ... und ... dem erzbischoven zu Maintz als erzcanzler getreu, gehorsam und gewertig sein
    1559 Fellner-Kretschmayr II 292
  • das alle acta müssen duplirt, etwan auch dreyfacht werden, damit bey der meyntzischen cantzley eins, das ander exemplar bey der key. may. reichshoffcantzley behalten werde
    1577 RTTraktat(Rauch) 83
  • hetten sie [legaten] aber bey der key. may. und ständen samptlich zu schaffen, so pflegen sie ihre credentz abgesondert an bede ort, als key. may. reichs-hoff-cantzley und dann der meyntzischen cantzley, zu übergeben
    1577 RTTraktat(Rauch) 90
  • verbesserung etlicher mängel bei der reichshofcantzley und taxambt
    1669 Gross,Reichshofkanzlei 57
  • in ... ansetzung der reichs-hof cantzeley, sowohl des reichs-vice-cantzlers, als der secretarien, protocollisten, und aller anderen zu der reichs-hof-cantzley gehoͤrigen personen, soll und will der roͤmische kayser dem churfuͤrsten zu Mayntz, als ertz-canzlern durch Germanien, ... ins kuͤnfftig keinen eingriff ... thun
    1711 Wahlkapitulation/RAbsch. IV 248
  • ohne ausdruͤckliche erlaubnuͤsse und einem von unserer kaͤyserlichen reichs-hof-cantzeley verfertigten ... erlaub- und geleits-brief
    1713 CCMarch. III 2 Sp. 181
  • wird sich ein jeder gesandter mit dem [!] alten lehn- oder privilegien-briefen, benebenst gleichlautenden copiis, und darzu sondern gewalt gefast zu machen, und dieselbe in die reichs-hof-cantzley supplicando zu uͤbergeben, wohl wissen
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1011
  • gegen vorzeigung unseres kayserl. aus unser geheimen reichs-hof-canzley gefertigten ... original-passes
    1729 Mader,ReichsrMag. II 646
  • die reichshofkanzlei besteht aus dem reichs-vice-kanzler, den reichsreferendarien, sekretarien, proto-notarien, taxatoren, registratoren, kanzlisten und andern kleineren beamten
    1757 RechtVerfMariaTher. 462
  • hat ... die hochfuͤrstl. ... gesandtschafft ... ein aus der reichshofcanzley ... erhaltene erklaͤrung bey der craysversammlung verlesen
    1773 Moser,KreisVerf. 227
  • daß ... die klagende von adel ihre beschwerungen ... verfaßen und zu der reichs-hofcanzley einschicken sollten
    1775 Moser,Beitr. 488
  • die reichs-hof-canzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist die canzlei des reichshofrathes ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und des churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das direktorium fuͤhrt ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuͤr gewiße canzleitaxen bezahlet ... ChurMaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uͤbrigen canzleybedienten. dieser churfuͤrst hat auch das recht, die canzlei zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510f.
  • diejenige erkaͤntnisse des reichshofraths ... welche eine besondere ausfertigung erfordern, duͤrfen nirgends anders, als in der sogenannten reichshofkanzley ausgefertigt werden
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 108
  • von dem aufbewahrungsorte der zur reichshofkanzley, und zum reichshofrathe gehoͤrigen akten
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 128
  • reichshofkanzley oder wie man im allgemeinen sprachgebrauche sagt: reichskanzley
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 109
  • reichskanzley. die reichshofkanzley zu Wien besteht aus dem reichsvizekanzler, 2 reichsreferendarien lateinischer und teutscher expedition, 2 registratoren, 2 concipisten, einen ausfertiger und 22 kanzlisten
    1785 Fischer,KamPolR. II 6
  • der kayser uͤbt das recht zu legitimiren theils unmittelbar durch die reichshofcanzley oder den reichshofrat, theils mittelbar durch die kayserlichen hofpfalzgrafen aus
    1801 RepRecht IX 273
  • die persönliche unmittelbarkeit kommt zu ... den bei den reichsgerichten und der reichshofkanzlei angestellten personen
    1804 Gönner,StaatsR. 62
unter Ausschluss der Schreibform(en):