Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofkanzleitaxamt

Reichshofkanzleitaxamt

, n.

Behörde, der die Verwaltung der bei der Reichshofkanzlei anfallenden Gebühren und Steuern obliegt
  • daß unter vorgegangenen kriegslaͤufften bey dem kayserl. reichs-hof-cantzley-tax-amt ... verschiedene ... mißbraͤuche eingerissen
    1658 RAbsch. IV Zugabe 83
  • was der gesamten herren hertzogen ... wegen der ... neben-belehnung uͤber beede fuͤrstenthuͤmer N.N. ausgesetzten lehen-taxa sich gegen das kayserl. reichs-hof-cantzley-tax-ambt beschweret
    1675 Lünig,CJFeud. I 97
  • werden die reichs-hofraths-sachen ... bey dem reichs-hofcanzley-taxamt taxirt
    1774 Moser,JustizVerf. II 62
  • der kaiser giebt nicht leicht eine titulatur, wenn es nicht ausdruͤcklich verlanget worden, indem das reichshofkanzelei taxamt dabei interessirt, weshalben dann viel fuͤrsten und grafen fuͤrstenthuͤmer und grafschaften ohne die geringste einrede besitzen, aus denen kaiserlichen reichs- und andern canzeleien und expeditionen aber die titulatur darauf nicht bekommen
    1782 Zepernick,Samml. III 125
  • das reichshofkanzley taxamt ist eine versamlung von personen, welchen die eingehende taxe einzunehmen und zu verrechnen, auch die dem gesamten reichshofkanzley personale ausgeworfene salarien, und sonstige gebuͤhrniße auszubezahlen obliegt
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 122
  • die erneuerte ... reichshofcanzleytaxordnung, wie alle und jede kays. privilegia, und andere taxbare briefe, bey dem reichshofcanzleytaxamt taxiret werden sollen
    1800 RepRecht V 143
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