Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofratskollegium
Artikel davor:
Reichshofsleute
Reichshofsmark
Reichhofrat
Reichhofratsbescheid
Reichshofratsbuch
Reichshofratsdiener
Reichshofratseid
Reichshofratsgutachten
Reichhofratsinstruktion
Reichhofratskanzlei
Reichshofratskollegium
, n.
Gesamtheit der Mitglieder des Reichhofrats (I)
- an Neumannen nach Wien wegen einiger ergötzlichkeit, so das reichshofrathscollegium prätendiret1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 451
- wenn der kayser vormals verreisete, mußte ihme das ganze reichs-hofraths-collegium nachfolgen1774 Moser,JustizVerf. II 15Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese gerichtsbarkeit wird namens des kaisers von den reichsgerichten, und meistentheils von dem reichshofraths-collegio ausgeuͤbet1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1057
- das reichshofrathskollegium verliert mit dem tode des kaisers seine gerichtsbarkeit ... der grund, warum das reichhofrathskollegium in diesem falle ausser thaͤtigkeit kommt, ist, weil der kaiser dasselbe annimmt und besoldet, und weil nach des kaisers tode an dessen stelle die reichsvikariatsgerichte eintreten1791 MerkwKönigswahl 2Faksimile - in Google Books
- [es] wird das ganze reichshofrathscollegium in zwey baͤnke, naͤmlich in die ritterbank und gelehrte bank, eingetheilt1805 RepRecht XII 223Faksimile (ca. 383 KB)