Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofratskollegium

Reichshofratskollegium

, n.

Gesamtheit der Mitglieder des Reichhofrats (I) 
  • an Neumannen nach Wien wegen einiger ergötzlichkeit, so das reichshofrathscollegium prätendiret
    1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 451
  • wenn der kayser vormals verreisete, mußte ihme das ganze reichs-hofraths-collegium nachfolgen
    1774 Moser,JustizVerf. II 15
  • diese gerichtsbarkeit wird namens des kaisers von den reichsgerichten, und meistentheils von dem reichshofraths-collegio ausgeuͤbet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1057
  • das reichshofrathskollegium verliert mit dem tode des kaisers seine gerichtsbarkeit ... der grund, warum das reichhofrathskollegium in diesem falle ausser thaͤtigkeit kommt, ist, weil der kaiser dasselbe annimmt und besoldet, und weil nach des kaisers tode an dessen stelle die reichsvikariatsgerichte eintreten
    1791 MerkwKönigswahl 2
  • [es] wird das ganze reichshofrathscollegium in zwey baͤnke, naͤmlich in die ritterbank und gelehrte bank, eingetheilt
    1805 RepRecht XII 223