Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofratszimmer

Reichshofratszimmer

, n.

Sitzungsraum des Reichhofrats (I), der als Ort für die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen vorgeschrieben ist
  • soll der präsident darzu zwey aus den räthen, als von jeglicher bankh einen, deputiren; welche alßdan in dem reichshoffrathszimmer und nirgendts anderstwo ... den partheyen durch ein kayserl. decret die zeit der erscheinung verkünden lassen sollen
    RHRO.1654 III 20
  • [der kaiserl. reichs hoffiscal] muß seinen eid in dem reichshofraths zimmer bey versammeltem rathe ablegen
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 74