Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshofvizekanzler

Reichshofvizekanzler

, m.

tatsächlicher Leiter der Reichshofkanzlei unter dem Reichserzkanzler als formellem Leiter
  • H.L.v.V. unser gehaimber rath und reichshofvicekanzler hat monatlichen 125 fl.
    1615 Fellner-Kretschmayr II 203
  • durch Chur-Mayntz, als den ertz-cantzlern, oder desselben stelle vertretenden reichs-hof-vice-cantzlern 
    1745 RAbsch. IV Zugabe 6
  • haͤtte auch fuͤr die vortheile eines reichs-hof-vice-canzlers noch ferner gesorget, und demselben ... eine reichs-hofraths-besoldung mit zu geniessen ... vorbehalten werden sollen
    1774 Moser,JustizVerf. II 38
  • verschlossene zu den gerichtlichen akten eigenst nicht gehoͤrige schreiben werden dem reichshofvicekanzler uͤberreicht
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 574
  • alle ... ausfertigungen, im fache der justiz und der gnade, welche im namen des kaisers ausgehen, unterzeichnet der reichshofvicekanzler mit seinem und dem passirzeichen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 191
  • kann ... der [Reichshofrats-] praͤsident die reichshofrathsthuͤrhuͤterstelle [in bestimmten Fällen] durch den kanzleithuͤrhuͤter versehen lassen: weil aber lezterer ganz allein von des reichshofvicekanzlers befehlen abhaͤngt, so muͤßte dieser vom praͤsidenten erst deswegen ersucht werden
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 133
  • der zusatz: reichs-hof-vice-canzler, kam zuerst in die wahlkapitulation von 1711. art. 25 [dort aber: reichs-vice-cantzlers Zeumer,QS. 492]
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 50
unter Ausschluss der Schreibform(en):