Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshuldigung
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Reichshofratsstelle
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Reichshofratszimmer
Reichshofsekretär
Reichshofvizekanzler
Reichshuldigung
, f.
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Huldigungsakt anläßlich der Erneuerung von Reichlehen
vgl.
Pflichthuldigung
- so offt sich enderung der kaͤyserlichen person ... zutruͤge, gebuͤhret sich, daß um die gewoͤhnliche belehnung, mit dem fuͤrstenthum und annehmung der pflicht- oder reichs-huldigung angesucht werde1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 120
- so wenig auch ... von ihr [reichs-pfandschafft Gelnhausen] die reichs-huldigung erfordert ... werden mag1749 Moser,StaatsR. 39 S. 348Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es gibt auch geschaͤffte unter den reichs-sachen, die auf eine gewisse feyerliche art vorgenommen werden ... als absonderlich die kayser-wahlen und kroͤnungen, reichs-huldigungen und reichs-belehnungen1753 Pütter,JurPraxis I 223Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichshuldigung ist der reichsunterthänigkeit ausdrückliche eydliche gelobung1800 DWB. VIII 603