Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichshuldigung

Reichshuldigung

, f.

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Huldigungsakt anläßlich der Erneuerung von Reichlehen 
  • so offt sich enderung der kaͤyserlichen person ... zutruͤge, gebuͤhret sich, daß um die gewoͤhnliche belehnung, mit dem fuͤrstenthum und annehmung der pflicht- oder reichs-huldigung angesucht werde
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 120
  • so wenig auch ... von ihr [reichs-pfandschafft Gelnhausen] die reichs-huldigung erfordert ... werden mag
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 348
  • es gibt auch geschaͤffte unter den reichs-sachen, die auf eine gewisse feyerliche art vorgenommen werden ... als absonderlich die kayser-wahlen und kroͤnungen, reichs-huldigungen und reichs-belehnungen
    1753 Pütter,JurPraxis I 223
  • die reichshuldigung ist der reichsunterthänigkeit ausdrückliche eydliche gelobung
    1800 DWB. VIII 603
unter Ausschluss der Schreibform(en):