Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsinterposition

Reichsinterposition

, f.

Konfliktvermittlung durch Kaiser und Reich
  • daß, weilen die reichs-abschiede geben, daß vormahls in dergleichen [Streit-] faͤllen eine kayserliche und reichs-interposition angetragen worden, auch anjetzo in solchen terminis interpositionis zu verbleiben [sei]
    1666 RAbsch. IV 41
  • vermitlst einer, baiden interessierten cronen nomine imperii anzubieten habenden reichsinterposition und mediation
    1667 UrkBurgundKr. III 213
  • [Protokoll des Fürstenkollegs:] erinnerte Magdeburg, daß ... secundo pro verbis "habenden reichsinterposition" ponantur "habenden reichsgütlichen interposition" [gesetzt werden soll]
    1667 UrkBurgundKr. III 214
  • wie noͤthig kayserliche und reichs-interposition zw. ew. koͤnigl. majest. und uns sey, um des rechten ... versichert zu werden
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 682
unter Ausschluss der Schreibform(en):