Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskammergericht
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Reichshüter
reichsimmediat
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reichisch
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Reichsjägermeister
Reichsjura
Reichskammer
Reichskammergericht
, n.
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erst im 18. Jh. belegt; Vorstufe meist: unser und des Reichs Kammergericht
das eine der beiden höchsten Gerichte im Reich (II) neben dem Reichhofrat (I)
das eine der beiden höchsten Gerichte im Reich (II) neben dem Reichhofrat (I)
Sachhinweis: HRG.1 IV 655-662
- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1394
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- daher endlich kaͤyser Maximilianus i. auf dem reichs-tage zu Worms an. 1495 den 31 oct. mit einstimmigen rath und auctoritaͤt derer staͤnde das reichs-cammer-gerichte, als das oberste und letzte gerichte einsetzte1733 Zedler V 427Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1473 besetzte der kayser zu Augspurg, bey dem reichs-tage, ein gerichte, wovon Chur Mayntz der oberste richter gewesen, mit verstaͤndigen und gelehrten maͤnnern im reich recht zu sprechen, und wurde das kayserliche reichs-cammer-gericht genannt1737 Grupen,Disc. 536Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das reichscammergericht ist ein von dem kayser und den staͤnden angeordnetes gericht, vor welchem die streitigkeiten der reichsstaͤnde und der unterthanen derselben in den dahin gehoͤrigen sachen eroͤrtert und entschieden werden1805 RepRecht XII 218Faksimile (ca. 398 KB)