Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskanzlei

Reichskanzlei

, f.

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I Geschäftsstelle der Verwaltung eines Reichs

I 1 meist als Kaiserliche bzw. des Römischen Reichs Kanzlei belegt
Kanzlei (A II) des (deutschen) Königs bzw. Kaisers und damit Zentrum der Amtsgeschäfte des Reichs; ab 1559 auch für die Reichshofkanzlei belegt
  • [daß der Reichsvizekanzler Seld und Wolf Haller in Augsburg] die reichskanzlei verrichten
    1557 Gross,Reichshofkanzlei 357
  • das wir [Ferdinand I.] ... umb merer befurderung ... bemelter ... geschäft ... nachvolgende unserer kais. reichscanzlei ordnung ... furgenomen [haben]
    1559 Fellner-Kretschmayr II 290
  • wo unser kais. reichscanzlei gehalten werden sol: ... beschlieslichen so ordnen und wellen wir, das an orten, da wir jederzeit im heiligen reich, unsern künigreichen oder erblanden unser beharlich hofleger haben, zu haltung unser kais. reichscanzlei in unserm palatio, hofe oder herberg ... ordenlich und gnuegsame zimmer durch unsern obersten hofmaister oder marschalch ausgezaigt und von unserm verordneten canzleidiener, der auch sein aufsehen auf unsern erz- und vicecanzler haben soll, jederzeit sauber gehalten und verwart ... werden, alles zu furderung unserer canzlei sachen und expedition
    1559 Fellner-Kretschmayr II 303
  • decret von der reichscanzley 
    1586 Smijers,Hofmusik IV 50
  • das jemandt ... bitten wurde, daß seine privilegia und patenten in der reichscantzley außgefertiget wurden
    um 1620 HistVjschr. 22 (1924/25) 312
  • die expedition an Moskaw ... hat allezeit die reichscantzlei geführet
    1699 Gross,Reichshofkanzlei 61 Anm. 214a
  • hof- und cantzleyreductions-resolution, ... den biß dato von unsern secretariis und andern cantzley-bedienten genossenen tax nach gewonheit anderer reichscantzleyen zu uns zu ziehen und denselbigen zu besoldung unserer cantzley-bedienten verwenden zu lassen
    1709 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 330
  • daß alle die expeditionen, so in gnaden- und andern dergleichen sachen, insonderheit aber diplomata uͤber den fuͤrsten-grafen- und herren-stand ... bey keiner andern als der reichs-cantzley ... geschehen sollen
    1711 Wahlkapitulation/RAbsch. IV 247
  • imgleichen soll und will er [kayser] keineswegs gestatten, daß der reichs-cantzley wider die reichs-hof-raths- und cantzley-ordnung einiger eintrag geschehe
    1711 Wahlkapitulation/RAbsch. IV 248
  • bey der churfuͤrstlichen geheimen reichs-cantzelley 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 870
  • [es sind] schon von zeiten kaisers Friderici III. an alle expeditionen sowohl in reichs- als auch oesterreichischen angelegenheiten einzig und allein durch die reichscanzlei besorget ... worden. dahero man auch alle und jede acta bei der reichscanzlei niedergeleget, inmassen keine besondere oesterreichische canzlei vorhanden gewesen
    1742 Fellner-Kretschmayr III 481
  • [es] kan und muß der roͤmische koͤnig sich in dergleichen [gnaden ertheilen u.s.w.] der reichs-cantzley bedienen
    1742 Moser,StaatsR. 46 S. 408
  • das reichsarchiv gehört zu der reichskanzlei und steht mithin auch unter kur-mainzischer obsicht
    1757 RechtVerfMariaTher. 463
  • außer welchen beiden sprachen [die lateinische und deutsche] keine andere in der reichskanzlei gebraucht werden darf
    1757 RechtVerfMariaTher. 461
  • die reichscanzley ist der ort, wo die reichssachen expedirt werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 144
  • die reichs-hof-canzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist die canzlei des reichshofrathes ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und des churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das direktorium fuͤhrt ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuͤr gewiße canzleitaxen bezahlet ... ChurMaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uͤbrigen canzleybedienten. dieser churfuͤrst hat auch das recht, die canzlei zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510f.
  • das teutsche reich hat dreierlei canzleien 1) die reichscanzlei auf dem reichstage, so die churmainzische canzlei genennet wird; 2) die canzlei des reichshofraths, so oͤfters den nahmen der reichscanzlei fuͤhret; und 3) die canzlei des cammergerichts. alle diese canzleien stehen unter dem churfuͤrsten von Mainz als des heil. roͤm. reichs erzcanzlarn
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • sich den titel: durchlauchtig, bei der reichs-kanzlei zu kaufen
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 38
  • reichshofkanzley oder wie man im allgemeinen sprachgebrauche sagt: reichskanzley 
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 109
  • denen, welche sich mit einem von den innlaͤndischen hofstellen, oder der reichskanzlei ausgefertigten, herrn- oder ritterstandesdiplome auszuweisen nicht vermoͤgen
    1785 HdbchÖstGes. IX 515
  • reichskanzley. die reichshofkanzley zu Wien besteht aus dem reichsvizekanzler, 2 reichsreferendarien lateinischer und teutscher expedition, 2 registratoren, 2 concipisten, einen ausfertiger und 22 kanzlisten
    1785 Fischer,KamPolR. II 6
  • wenn nach dem tode des kaisers bey der reichs-canzley zur unterschrift fertige sachen vollzogen werden sollen, gebraucht man zu weilen eine stampille
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 474
  • der kurfürst ernennt auch am kaiserlichen hofe einen reichsvizekanzler und bestellt, jedoch mit begenehmigung des kaisers, das personal der reichskanzlei und registratur
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 45
  • das personal der reichskanzlei, welches aus dem reichsvizekanzler, zwei reichsreferendarien, zwei sekretarien, dem registrator und den übrigen zur kanzlei und registratur gehörigen gliedern besteht, die nach der lateinischen und deutschen expedition abgeteilt sind, wird von Mainz bestellt. außer der registratur gibt es noch ein geheimes reichshofarchiv
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 53
  • in ansehung der verleihung des briefadels werden nach dem herkommen bey der reichscanzley folgende stufen beobachtet
    1798 RepRecht I 218
  • das deutsche reich hat dreyerley canzleyen ... 1) die reichscanzley, welche die churmaynzische canzley genannt wird; 2) die canzley des reichshofraths, welche oͤfters den namen reichscanzley fuͤhret und 3) die canzley des cammergerichts
    1800 RepRecht V 141
  • wurde der kaiser verbunden ... bei reichshandlungen sich der reichsminister, reichskanzlei und reichshofämter zu bedienen
    1804 Gönner,StaatsR. 104
  • er [reichserzkanzler] ist chef aller reichskanzleien 
    1804 Gönner,StaatsR. 299
  • die ausfertigung seines [niederlaͤndische postmeister] bestellungsbriefes [durch Karl V.] geschah nicht in der reichscanzley, sondern in der niederlaͤndischen canzley zu Bruͤssel
    1805 RepRecht XII 37 Anm. n
I 2 im schwedischen Königreich
  • [es] soll von dem allen [Wälder der Kirchspiele] ... eine acte oder schrifftlicher beweiß ... den ... kirchspielen und ein exemplar davon in die reichs-cantzelley gelieffert werden
    1664 SammlLivlLR. II 319
II Personal der Reichskanzlei (I 1) 
  • [es] verharrte ... noch allhier die geh. reichs- und cammer-cantzelley 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 878
III Amtsgebäude der Reichskanzlei (I 1) 
  • in dem praͤchtigen gebaͤude, welches die reichskanzley genennt zu werden pflegt, ... befinden sich ... gewoͤlber, in welchen die zur reichshofkanzley ... gehorige akten ... aufbewahrt werden
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):