Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskasse

Reichskasse

, f.

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Grdw. überwiegend -cassa 
Institution zur Einziehung und Verwaltung der Reichssteuern 
  • zue handen unsers raths vnd reichs pfennigmaisters H.B. anuertrauten reichs-cassa 
    1652 Mader,ReichsrMag. II 584
  • [Verabredung,] daß die statt ihren anschlag [der reichs-steuern] ... ohnmittelbahr in die reichs-cassa entrichten mag
    1664 Moser,StaatsR. 39 S. 445
  • daß derentwillen [kriegs-nothdurfft] eine gemeine reichs-cassa aufgerichtet und darzu von allen chur-fuͤrsten und staͤnden proportionirlich concurriret ... werden moͤge
    1676 Moser,StaatsR. 29 S. 534
  • regenten ... betriegen ... wenn sie denen land-staͤnden zu einer reichs-anlage steuern oder contributiones abfordern und solche erheben, aber nur zum theil in die reichs-cassen lieffern und das übrige zu ihrem nutzen verwenden
    1720 Hönn,Betrugslex. 130
  • die reichs cassa hat ihren einfluß von einigen kleinen abgaben, welche den reichsstädten und der judenschaft zu entrichten oblieget
    1765 MIÖG. 71 (1963) 387
  • wann ein jeder das seine immediate zur reichscassa beytraͤgt ... man wegen unrichtigkeit des reichs-matricul ... gar offt nicht weißt, woran man ist
    1773 Moser,KreisVerf. 32
  • es [ist] den staͤnden mehrensteils freygestellet, die zahlungen immediate zur reichs-casse zu besorgen
    1773 Moser,KreisVerf. 611
  • wann kein formliches schrifftliches conclusum abgefasset wird, gibt man in sachen, welche die reichs-cassa betreffen, dem reichs-caßier-amt ... nachricht davon, um sich darnach zu achten
    1774 Moser,Reichstage I 515
  • alle reichssteueren werden durch einen reichsschluss nach ihrem zwecke und betrage bestimmt, sie sind aber auf die reichsstände nach einem anschlage (matrikel) repartirt, welche ihren antheil aus den territorien erheben und an die reichskasse abliefern
    1804 Gönner,StaatsR. 736
unter Ausschluss der Schreibform(en):