Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskavalier
Artikel davor:
Reichskammergerichtsordnung
Reichskanzlei
Reichskanzleidiener
Reichskanzleiordnung
Reichskanzleiregistrator
Reichskanzleiregistratur
Reichskanzleitaxator
Reichskanzleitaxordnung
Reichskanzler
Reichskasse
Reichskavalier
, m.
reichsunmittelbarer Adliger, der nicht den Status eines Reichsstandes hat
vgl.
Reichsadel
- dem vornehmsten reichskavalierMitte 17. Jh.? JbFrkLf. 22 (1962) 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sofern ... oberämter mit dem reichscavalier correspondiren müssen, so wäre ihm im titul zu geben: reichshochwohlgebohrner freyherr1752 SchwäbWB. VI Nachtr. 2781Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wem, falls gegen einen unmittelbaren reichscavalier bey denen hoͤchsten reichs-gerichten eine condemnatoria ergangen ist, die execution aufzutragen seye?1774 Moser,JustizVerf. I 1231Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nicht sowohl der justizmangel, als vielmehr die allzuentfernte justizhuͤlfe, welche diese unterthanen gegen einen ohnmittelbaren reichscavalier ... bei dem kaiser, oder ... den hoͤchsten reichsgerichten suchen ... macht eigentlich das allgemeine gebrechen ... aus1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 225