Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskavalier

Reichskavalier

, m.

reichsunmittelbarer Adliger, der nicht den Status eines Reichsstandes hat
vgl. Reichsadel
  • dem vornehmsten reichskavalier 
    Mitte 17. Jh.? JbFrkLf. 22 (1962) 222
  • sofern ... oberämter mit dem reichscavalier correspondiren müssen, so wäre ihm im titul zu geben: reichshochwohlgebohrner freyherr
    1752 SchwäbWB. VI Nachtr. 2781
  • wem, falls gegen einen unmittelbaren reichscavalier bey denen hoͤchsten reichs-gerichten eine condemnatoria ergangen ist, die execution aufzutragen seye?
    1774 Moser,JustizVerf. I 1231
  • nicht sowohl der justizmangel, als vielmehr die allzuentfernte justizhuͤlfe, welche diese unterthanen gegen einen ohnmittelbaren reichscavalier ... bei dem kaiser, oder ... den hoͤchsten reichsgerichten suchen ... macht eigentlich das allgemeine gebrechen ... aus
    1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):