Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskleinodien

Reichskleinodien

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die in Nürnberg und Aachen verwahrten Reichsinsignien; auch die Insignien des Königreichs Preußen (1720)
Sachhinweis: A. Erler/HRG.1 IV 638
  • die reichs kleinodien als ein kays. cron, helm, schild, schwerd, scepter und paludament, beuorab aber das gros guldin flies
    1580 Herrgott,MAustr. IV 2 S. 135
  • [bei der preußischen Krönung von 1701 bekennt des Königs Majestät,] daß sie alles aus seinen [Gottes] händen empfangen, alles seiner gnade schuldig wären, und daher auch ihm wieder aufzuopffern, dero sämtliche reichs-kleinodien vor den altar mit hintreten lassen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 104
  • [es] erlaubet das chur-fuͤrstliche collegium ... denen nuͤrnbergischen deputirten, welche die reichs-kleinodien in verwahrung haben [nicht, die Stadt zur Wahlzeit zu verlassen]
    1738 Moser,StaatsR. II 380
  • reichs-insignia, reichs-kleinodien sind, welche bey der kroͤnung eines roͤmischen kaisers gebraucht, und bey den staͤdten Aachen und Nuͤrnberg verwahret werden
    1757 Eggers,NKriegsLex. II 593
  • die reichskleinodien, welche bei der kaiserlichen krönung gebraucht werden, sind 1) die krone, 2) das silberne szepter, 3) zwei ringe, 4) ein goldener reichsapfel, 5) zwei degen ..., 6) verschiedene kleidungen ..., 7) ein evangelienbuch ..., 8) ein säbel von kaiser Karl dem Großen ..., 9) verschiedene reliquien
    1757 RechtVerfMariaTher. 445
  • einen gleichmaͤßigen revers bekommt sowohl ... Aachen als Nuͤrnberg wegen der in ihrer verwahr seyend und zum kroͤnungsact durch solenne deputationes abgeschickter reichskleinodien 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 85
  • kaiserl. rath, cronhuͤter und verwahrer der reichs-kleinodien 
    1780 Mader,ReichsrMag. I 15
  • die reichs-kleinodien, der zur reichs-krone gehoͤrige schmuck, als ein symbolisches zeichen der hoͤchsten gewalt und wuͤrde; die goldene kette, scepter u.s.f.
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 336
  • [es] sind noch zwey andere reichsaͤpfel unter den reichskleinodien vorhanden, die aber bey der croͤnung nicht gebraucht werden
    1805 RepRecht XII 215
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