Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskonvent

Reichskonvent

, m., vereinzelt n.

wie 1Reichstag (I) 
  • [aus Zeitmangel] bey diesem reichs-convent dieses sehr noͤthige ... werck [gravamina zu ponderiren] nicht hat continuirt werden koͤnnen
    1641 RAbsch. III 555
  • es würde jedermann erkennen, wie schädlich es der justiz ... seyn würde, wann unter dem vorwand einer zweifelhaften reichs-constitution, und darüber vom gesamten reich zu erwartender interpretation ... an den reichs-convent recurriret werden möchte
    1707 Bloem,Probleme 120
  • [Ernennung] zu dero bevollmächtigten gesandten bei dem reichsconvent 
    1725 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 731
  • es geschiehet aber auch vilfaͤltig, daß ein reichs-stand sich durch eines anderen reichs-standes bey dem reichs-convent habenden gesandten vertretten laͤsset
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 15
  • [Übschr.:] von derer zu dem reichs-convent gehoͤrigen personen gerechtsamen in sachen, so ihre personen betreffen
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 393
  • ja sogar haben wir erlebt, daß auch von privat-personen abgeordnete bey dem reichs-convent erschienen seynd; nemlich von denen handwercksleuten der reichs-vestung Philippsburg, welche die bezahlung ihres verdienstes sollicitiret haben
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 149
  • [Übschr.:] von eroͤffnung des reichs-convents selbst
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 176
  • von der reichs-staͤnde, auch anderer un- und mittelbaren reichs-glider anbringen bey dem reichs-convent 
    1752 Moser,StaatsR. 46 S. 292
  • wenn ein stand oder mitglied des reichs wegen eines land- oder religions-friedensbruchs auf die reichsacht angeklagt wird, so müssen zwar bei den höchsten reichsgerichten die prozesse formiert, alsdann aber die acta, wenn es zum schluß der sache kommen soll, auf den reichskonvent zur entscheidung des kaisers und gesamter reichsstände gebracht ... werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 560
  • sie wollen, daß es an das reichs-convent gebracht werden solle. die cammer thut es aber nicht, weil sonst fast alles an den reichs-tag gebracht werden koͤnnte, wenn einer etwas nur scheinbar zweifelhaft machte
    1768 Cramer,Neb. 76 S. 21
  • es giebt viele creisstaͤnde, welche sitz und stimme bey dem creis- nicht aber bey dem reichsconvent haben, folglich keine reichsstaͤnde sind
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 98
  • faͤlle ..., in welchen die kaysere sich herausgenommen haben, reichsstaͤnde von sitz und stimme bey reichsconventen abzuhalten
    1774 Moser,Reichstage I 60
  • ist auch schon ein reichsstand abgehalten worden, bey dem reichsconvent sitz und stimme zu nehmen, nur weil er mit einem reichs-mit-stand streitigkeiten gehabt hat
    1774 Moser,Reichstage I 59
  • ob auch gleich der reichsconvent der deutschen reichsstaͤnde nunmehro allezeit aus lauter gesandten bestehet, so wird ihm doch das recht nicht streitig gemacht, foͤrmliche gesande accreditiren zu koͤnnen
    1777 Moser,VölkerR. 187
  • in den berathschlagungspunkten, welche in der visitationssache des r. kammergerichts 1764 dem reichskonvent vorgelegt worden
    1785 Brandis,RKG. 98
  • ein stand, welcher sessionem et votum bei reichskonventen hat
    Wahlkapit.(1792) 520
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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