Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskorpus

Reichskorpus

, n.


I die Gesamtheit von Kaiser und Reich
  • die andere quæstion ...: ob nemlich vivo cæsare eine wahl eines roͤmischen koͤniges anzustellen? wuͤrde dieselbe von einem gantzen reichs-corpore auf einem allgemeinen reichs-tag zu deliberiren seyn
    1646 Moser,StaatsR. VII 270
  • die frage: ob die reichs-staͤnde jus sessionis & voti als lehen oder erbe besitzen? ... muͤsse, als res altioris indaginis, der richterlichen einsicht des obersten lehen-herrns und der tiefferen betrachtung, wo nicht des gantzen reichs-corporis, ... jedoch des collegii electoralis, als des reichs forderister grund-saͤulen, uͤberlassen werden
    1714 Moser,StaatsR. 26 S. 412
II Reichsheer, Reichstruppen
  • nachdeme ich vnuorgreiflich gestelt sein lasse, weilen die kais. haubt- unnd e.l. reichs armaden gegen den feiandt aufgebrochenn, ob nicht die sachen dohin zudirigiren unnd anzuordnen, dass bedeutes e.l. reichs corpo, weilen sie ohne dass nit allein so ein hohes interesse ahn dem rheinstromb mit habenn, sondern zwischen deroselben und der kais. haubt armaden auch solche contremulationes und wiederwillen eine zeittlang ergangenn, daß selbige e.l. reichsvolkher ... in etwas abgang gerathen
    1642 NrhAnn. 163 (1961) 28
  • ob wohl man nun bey dem reichs-corpore insgesammt auf eine gemeine feld-apothecke und medicin angetragen
    1664 Moser,StaatsR. 30 S. 4
  • bey dem gegen die tuͤrcken gewidmeten reichs- und kriegs-corpo 
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 96
unter Ausschluss der Schreibform(en):