Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskreis

Reichskreis

, m.

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I einer von ursprünglich (1500) sechs, ab 1512 zehn Bezirken, in denen im Zuge der Reichsreform das Reich (II) organisiert wurde
Sachhinweis: A. Laufs/HRG.1 IV 681-687
  • den hochl. stenden des schw. reichs-craiß 
    1562 LeutkirchStR.(Lünig) 1296
  • des frennckischen reichs-krayß oberster, sambt seinen nachgeordenten vnnd kriegs-rethen
    1566 Moser,StaatsR. 28 S. 141
  • gelehrte und der reichs-sachen erfahrne maͤnner aus denen reichs-kreisen 
    1648 TheatrPacis I 134
  • die creyß steuern, welche die reichs-craiße auf ereignenden nothfall zum nutzen des crayßes anlegen
    1705 KlugeBeamte I2 412
  • die vorliegende fuͤnff associirte loͤbl. reichs-craise als Chur-Rhein, Oesterreich, Francken, Schwaben und Ober-Rhein
    1727 Faber,Staatskanzlei 51 S. 582
  • damit ... unter denen reichs-crays-staͤnden keine præcedenz-streitigkeit vergebens erreget werden moͤchte, so ist nach dem gesammten reichs-concluso ... der rang derer reichs-crayse in dem reichs-abschiede zu Trier und zu Coͤlln de an. 1512 ... regulirt worden
    vor 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 274
  • [Übschr.:] von denen reichs-craysen uͤberhaupt, so dann ins besondere ihrem ursprung, rang, eintheilungen, u.s.w.
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 225
  • ein reichskreis ist ein bezirk nebeneinander liegender und durch eine verfassung verbundener stände
    1757 RechtVerfMariaTher. 420
  • unter dem reichscreys verstehet man einen gewissen gezirk, worinn mehr staͤnde, nicht nur neben einander liegen, sondern auch in einer engeren verbind- und eigener verfassung beysamm stehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 115
  • ein crays oder reichs-crays heisset in Teutschland eine gewisse anzahl unter einer eigenen verfassung besonders miteinander verbundener, und meistens neben einander ligender, staͤnde des reichs, oder auch der aus diser staͤnde landen und gebieten bestehende bezirck
    1773 Moser,KreisVerf. 3
  • Burgund beklagte sich [1648] nur daruͤber, daß man die burgundische lande als einen reichs-crays erkenne
    1773 Moser,KreisVerf. 19
  • den teutschen reichskreisen ist die aufsicht uͤber die beobachtung des landfriedens und zu dem behuf ein theil der vollstreckenden gewalt uͤbertragen
    1785 Fischer,KamPolR. I 31
  • wenn die reichskreise in ihrer konsistenz und integrität verletzet, in der freiheit ihrer innerlichen militär-, zivil- und ökonomischen verfassung gekränkt, mit unbilligen und gesetzwidrigen zumutungen beschweret würden ... oder auf andere weise ihren gerechtsamen und einrichtungen, es sei von den reichsgerichten oder sonst, eintrag geschehen sollte: so wollen die paziszierende höchste teile auf alle diensame und kräftige konstitutionsmäßige art sich dessen anzunehmen und dagegen zu verwenden suchen
    1785 Fürstenbund/PolBrfwCarlAug. I 169
  • gleichwie uͤbrigens die reichscreise vermoͤge eines unlaͤugbaren herkommens ein buͤndnißrecht haben, so kann solches auch den reichstaͤnden nicht bezweifelt werden
    1799 RepRecht IV 354
  • die reichscreise, welche man auch sonst noch in alte und neue einzutheilen pflegte, kommen darin mit einander uͤberein, daß jeder reichscreis mehrere mit verschiedenen staatshoheiten befangene lande und districte in sich begreift
    1801 RepRecht VI 70
II
vereinzelte Bez. eines bayerischen Kreises als Verwaltungseinheit nach 1808
  • eine übersicht der in dem diesseitigen reichs-kreise [Dornbirn, Illertissen, Lindau, Ursberg ua.] normalmässig ansässigen beschützten judenfamilien
    1812 Tänzer,GJudVorarlb. 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):