Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskrieg

Reichskrieg

, m.

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bewaffneter Konflikt, der auf Grund einer förmlichen Erklärung von Kaiser und Reich zur Reichsangelegenheit erklärt wird und damit zB. die Reichshilfe auslöst
bdv.: Reichsreise
Sachhinweis: HRG.1 IV 687-693
  • der grav ... gab ihnen ... zuvernehmen, wie daß s. maj. an ... im verwiechenen reichskrieg mit darstreckung leibes und guts sr. maj. erwiesenen ... diensten ... wolgefallen trage
    1668 Fugger,Ehrensp. 768
  • wegen der bey diesem allgemeinen reichs-kriege uns obliegenden ... ausgaben
    1691 CCMarch. IV 5 Sp. 21
  • bey noch waͤhrendem allgemeinen reichs-krieg 
    1692 Moser,StaatsR. 29 S. 273
  • weil man in einem allgemeinen reichs-krieg ... begriffen, und alljaͤhrlich ... zu bestreitung der crayß- und kriegs-unkosten ... so viel hundert tausend gulden in dem hertzogthum wircklich auffbringen muß
    1696 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 308
  • ihro hochfuͤrstliche eminenz [principal commissarius] erklaͤren ... von ihrer kayserlichen majest. wegen ... den aus dringender noth wider den koͤnig von Franckreich ... angefangenen krieg fuͤr einen reichs-krieg 
    1702 RAbsch. IV 187
  • was etwan von zeit zu zeit an derlei steur- und hilfsgelderen, sonderlich, wann wir in einem reichs- oder türckenkrieg ... verwicklet wurden, die notturft erheischen möchte
    1717 Fellner-Kretschmayr III 274
  • ein jeder crays behauptet das jus belli zu haben, mithin kan auch ein crays nicht nur zur zeit eines reichs-krieges seine voͤlcker gegen den erklaͤrten gemeinsamen reichs-feind ... agiren lassen
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 275
  • reichskriege nennt man, welche von dem kaiser und reich zu verteidigung oder befestigung ihrer gerechtsamen wider auswärtige reiche und staaten geführt werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 520
  • sobald der reichskrieg beschlossen ist, wird den feindlichen gesandten sowohl am kaiserlichen hoflager als auf dem reichstag der abzug angedeutet
    1757 RechtVerfMariaTher. 520
  • bestimmen die reichs- und crays-schluͤsse in reichs-kriegen jedem reichs-stand sein quantum
    1765 SammlStaatssachen I 115
  • ob ihm [Kaiser] wohl die direction von dem reichskrieg gebuͤhrt, so bestellt er doch die reichsgeneralitaͤt nicht privative sondern cumulative mit dem reich
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 130
  • da es eine eigenschaft einer reichs-stadt mit sich bringet, zur sicherheit des gemeinen vaterlandes, und zu den reichs-kriegen, ihren beytrag unmittelbar zu leisten
    1771 HambGSamml. IX 30
  • wuͤrde es ... bey wuͤrcklicher fuͤhrung eines reichs-krieges um die reichs-armee und widerstand gegen den feind meistens ein seltsam- und bedenckliches aussehen haben, wann nicht die crayse das beste dabey thaͤten
    1773 Moser,KreisVerf. 31
  • gesetzt ein reichskrieg soll beschlossen werden. des kaisers majestaͤtsrechte lassen sich freylich davon nicht entfernen. aber der kaiser als kaiser gibt doch weder geld noch mannschaft dazu
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 73
  • hier ... ist vornaͤmlich die rede von der hoͤchsten gerechtsame des kaisers, bei reichskriegen dergleichen avokatorien ergehen zu laßen
    1782 Scheidemantel,Repert. I 262
  • kurzgefaßter beweis, daß ein bei einem reichskriege überzogener und dadurch unvermögend gemachter reichsstand sein gestelltes kontingent ferner zu unterhalten nicht verbunden
    1783 ZWestf. 95, 2 (1939) 4
  • dem commandirenden general der reichsarmee und dem reichskriegsrath wird eine kriegscanzlei bei vorkommenden reichskriegen zugeordnet. sie besteht aus einigen secretairen und concipisten
    1783 Scheidemantel,Repert. II 691
  • bei reichskriegen hat der kaiser als des reichs hoͤchstes oberhaupt die befugnis, fuͤr sich und im namen des reichs an den feind eine foͤrmliche kriegserklaͤrung ausgehen zu laßen
    1783 Scheidemantel,Repert. II 694
  • kreis-contingent, in dem deutschen stats-rechte, dasjenige contingent an truppen, welches jeder reichs-kreis bey einem reichs-kriege zu der reichs-armee zu geben verbunden ist; oder die anzahl soldaten zu pferde oder zu fuße, welche ein kreis-stand nach der in dem kreis-schlusse gemachten repartition zu der kreis-mannschaft stellen muß ... das kreis-contingent wird nach erfolgter repartition vom lande gefordert, doch nur unter der bedingung, daß die sicherheit des landes oder des reiches die stellung nothwendig macht
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 501
  • die reichsvikare koͤnnen mit einwilligung der kurfuͤrsten und uͤbrigen reichsstaͤnde reichskriege erheben und fortsetzen
    1791 MerkwKönigswahl 12
  • ein reichskrieg wird oft auch gegen widerspenstige reichsmitglieder geführt, wo er ein reichsexekutionskrieg heißt. bei einem reichskrieg ist es keinem stande erlaubt, neutral zu bleiben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
  • der kaiser hat als solcher keine soldaten, bei einem reichskriege muß erst von dem reiche das reichskriegsheer gestellt werden. im jahre 1681 ward die reichsarmee auf 40 000 mann ... gesetzt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
  • außerordentliche einkünfte sind das subsidium charitativum der reichsritter bei einem reichskriege, der beitrag der italienischen reichsstände, die kronsteuer der juden, das donum gratuitum der reichsgrafen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 57
  • darf aber ein deutscher reichsstand nach erklaͤrtem reichskriege neutral bleiben?
    1803 RepRecht XI 75
  • ein reichskrieg fordert ... comitialeinwilligung, ohne unterschied zwischen einem defensiv- oder offensivkriege, wobei ... die zahl der reichsarmee ... bestimmt wird
    1804 Gönner,StaatsR. 598
  • der zustand gegenseitiger gewaltthaͤtigkeiten zwischen dem deutschen staat und auswaͤrtigen staaten heißt ein reichskrieg 
    1805 RepRecht XII 238
unter Ausschluss der Schreibform(en):