Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichskundig

reichskundig

, adj.

häufig auch -kündig 
im ganzen Reich (II) bekannt
  • ist land und reichsskundig, wie vil ... fursten und stendt des reichs ... sich ... viler ... reformacionen ... underfangen
    1565/68 ArchRefG. 8 (1910/11) 301
  • haben wur inen ... dise ... reichskündige erklärung mit gleichmäßigem eifer zu gemuet gefüehrt
    1599 WürtLTA.2 II 30
  • wißentlich, landt- undt reichs-kündig 
    DOrdStat. (1606/1740) 133
  • die reichskuͤndig kundbahre wahrheit
    1641 Struve,PfälzKHist. 576
  • die reichs-kuͤndige observanz
    1653 Lünig,TheatrCerem. I 1024
  • ist ... an sich selbsten reichs-kundig, daß erstgedachte statt auf den ... allgemeinen reichs-tag ... beschrieben worden
    1654 Moser,StaatsR. 39 S. 416
  • obwolen reichskundig und jedermaͤnniglich durch die ins reich publicirte und offentlich angeschlagene patenten ... bekannt
    1658 Moser,StaatsR. VII 438
  • reichs- und crays-kuͤndig 
    1697 Moser,StaatsR. 28 S. 350
  • die reichs-kundige observanz und exempla
    1699 Moser,StaatsR. 33 S. 122
  • daß dieser actus nicht anders als salvo jure des fürstl. ostfriesischen hauses reichskundigen vorgang-rechtes vor dem nassau-idsteinschen hause geschehe
    1709 ZDKulturg.2 1 (1872) 575
  • vertrauen, sie werden ... dero vorher reichs-kuͤndige præeminenz in eines schwaͤcheren standes, der doch zur integritaͤt des reichs-corporis mit gehoͤret, bekraͤnckung zu suchen, so ohnbillig als ohnnoͤthig beurtheilen
    1715 Moser,StaatsR. 39 S. 205
  • es ist reichs-kuͤndig, daß in dieser stadt post tempora reformationis kein ander exercitium religionis, als der augspurgischen unveraͤnderten confession ... hergebracht
    1722 HambGSamml. VIII 660
  • reichs- ja weltkuͤndig 
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 98
  • es ist reichs- und kreis- und aktenkundig, daß ... die freie reichsstadt Rottweil ... in sehr tiefe schuldenlast ... verfallen ist
    1763 Mack,RottwRomS. 5
  • in einer reichskuͤndigen notorieté
    1765 Faber,NStaatskanzlei XII 324
  • wann es [privilegium] auch reichskundig waͤre, und durch alle zeitungen bekannt gemacht wuͤrde
    1774 Moser,JustizVerf. I 1136
  • da ... reichskundig ist, daß sich neuerer zeiten die steuern vermehrt
    1783 Mader,ReichsrMag. II 354
  • auch ist es reichskundig, daß durch einen ... kaiserlichen gebots-brief ... reichs-richterlich befohlen worden ist
    1799 Gatterer,NForstArch. 22 S. 162
  • in den staatsacten ist die stete beziehung auf das alte uͤbliche herkommen, das alte und ruhige herkommen, die reichskundige observanz ... die reichskundige alte hergekommene rechte ... so gewoͤhnlich, daß es deßhalb nicht einmal besonderer allegaten bedarf
    1801 RepRecht VIII 256f. Anm. c
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