Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsland
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Reichskriegsvolk
reichskundig
Reichskurfürst
Reichskurrentmünze
Reichsland
, n.
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dem Reich (II) zugehöriges Land (II 1)
bdv.:
Reichslandschaft
- ist ... das gottshaus Gengenbach der landsart also gelegen, daß es an viel fürstenthumb und herrschaften anstößt und grenzt, nemblichen an das gemein röm. reichland und etlich reichstädt1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 204Faksimile - in Google Books
- einen einfall in unsere reichsländer1656 ProtBrandenbGehR. V 199
- die verordnung ... aus denen naͤchst-angraͤntzenden reichs-landen eine erkleckliche quantitaͤt an getreyd zu erkauffen1664 RAbsch. IV 7Faksimile (ca. 119 KB)
- daß ... die kayserlichen erb- und andere reichs-lande in gutem stand erhalten werden1664 RAbsch. IV 21Faksimile (ca. 116 KB)
- dazumal hat er [k. Rudolphus] ... die drey reichslaͤnder Uri, Schweitz und Unterwalden ... von des reichs wegen bevogtet und ihnen ihre freyheiten bestaͤttigt1668 Fugger,Ehrensp. 136Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sichere nachrichten ..., daß der declarirte allgemeine reichs-feind ... grosse præparatoria mache ... einen schaͤdlichen einbruch in die disseits gelegene reichs- und crays-lande zu thun1703 Moser,StaatsR. 30 S. 306Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Frage,] ob e.k.m. kraft landesherrlicher hoheit nicht ebensowohl als Kursachsen ... frei gestanden, nach erhaltenem kaiserlichen privilegio extenso und auf maßgebung dessen ein ober-appellationsgericht vor dero außer der kur besitzende reichslande aufzurichten1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 10
- ihro kays. maj. und dem heil. reich in deren teutschen und welschen reichs-landen gethanen friedens-bruch1733 RAbsch. IV 399Faksimile (ca. 116 KB)
- die burgundische lande seynd ... schon an. 1500. und 1507. mit denen oesterreichisch- und chur-fuͤrstlichen landen auf gleichen fuß und als reichs-lande tractiert ... worden1746 Moser,StaatsR. 26 S. 252Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn ... ein reichsland, das sitz und stimme auf den reichstagen hat, an eine auswärtige potenz abgetreten wird1757 RechtVerfMariaTher. 481
- ob alle reichs-lande unter denen craysen begriffen seyen1773 Moser,KreisVerf. 1Faksimile - in Google Books
- in geistlichen reichslanden kommt nicht dem praͤlaten, sondern dem stifte das eigenthum an den stiftischen guͤtern ... zu1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 98Faksimile - in Google Books
- muß in einigen reichslaͤndern derjenige, der grundstuͤcke besizen ... will, eingebohren seyn1785 Fischer,KamPolR. I 365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der deutsche ist in zweyfacher hinsicht staatsbuͤrger. er ist es in ansehung des reichslandes, worin er die rechte und verbindlichkeiten des buͤrgers hat, er ist es aber auch in ansehung des reichs im ganzen1798 Grolman,KrimRWiss. 297Faksimile (ca. 190 KB)
- will ein neuerhoͤheter fuͤrst die reichsstandschaft erlangen, so muß er mit unmittelbaren zu einem fuͤrstenmaͤßigen anschlage hinreichenden reichslanden, auf welche das recht der stimme und session auf reichs- und creistaͤgen gegruͤndet werden kann, versehen seyn1801 RepRecht VII 264Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in den einzelnen deutschen reichslanden hat jeder landesherr, vermoͤge der ihm zustaͤndigen landeshoheit, das recht, gesetze zu geben, ohne daß es hiezu einer besondern kayserlichen concession ... bedarf1801 RepRecht VIII 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- muß man ... zwischen reichsgrundgesetzen und reichsprivatgesetzen unterscheiden. jene, welche vertragsweise festgesetzt worden sind, haben die staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt, als einen staatscoͤrper betrachtet, oder die verfassung der einzelnen reichslande zum gegenstande, und koͤnnen nicht durch reichsstaͤndische landesgesetze abgeaͤndert werden1801 RepRecht VIII 73Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als eine zugabe des den ... adelichen toͤchtern gebuͤhrenden heyrathsgutes ist diejenige abgabe anzusehen, welche die ... unterthanen und adelichen hintersaßen in verschiedenen deutschen reichslanden bey der vermaͤhlung einer prinzessin des regierenden landesherrn oder einer fraͤulein des gutsherrn zu entrichten schuldig sind, und welche respective prinzessinsteuer und fraͤuleinsteuer ... genannt wird1802 RepRecht X 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das oberhaupt in einzelnen deutschen reichslanden ist jeder regent; der kayser aber ist das oberhaupt des ganzen deutschen reichs. sowohl in den deutschen reichsgrundgesetzen, als in andern staatshandlungen wird der kayser oft mit diesem namen belegt1803 RepRecht XI 144
- steht ihnen [kurfürsten] das recht zu, reichslande ohne besondere kaiserliche einwilligung zu erwerben1804 Gönner,StaatsR. 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jene gewalt, welche einen solchen particularstaat regiert, wird landeshoheit: der unter ihr vereinigte besondere teutsche staat ein reichsland, territorium ... genannt1804 Gönner,StaatsR. 333Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)