Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsland

Reichsland

, n.

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dem Reich (II) zugehöriges Land (II 1) 
  • ist ... das gottshaus Gengenbach der landsart also gelegen, daß es an viel fürstenthumb und herrschaften anstößt und grenzt, nemblichen an das gemein röm. reichland und etlich reichstädt
    1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 204
  • einen einfall in unsere reichsländer 
    1656 ProtBrandenbGehR. V 199
  • die verordnung ... aus denen naͤchst-angraͤntzenden reichs-landen eine erkleckliche quantitaͤt an getreyd zu erkauffen
    1664 RAbsch. IV 7
  • daß ... die kayserlichen erb- und andere reichs-lande in gutem stand erhalten werden
    1664 RAbsch. IV 21
  • dazumal hat er [k. Rudolphus] ... die drey reichslaͤnder Uri, Schweitz und Unterwalden ... von des reichs wegen bevogtet und ihnen ihre freyheiten bestaͤttigt
    1668 Fugger,Ehrensp. 136
  • sichere nachrichten ..., daß der declarirte allgemeine reichs-feind ... grosse præparatoria mache ... einen schaͤdlichen einbruch in die disseits gelegene reichs- und crays-lande zu thun
    1703 Moser,StaatsR. 30 S. 306
  • [Frage,] ob e.k.m. kraft landesherrlicher hoheit nicht ebensowohl als Kursachsen ... frei gestanden, nach erhaltenem kaiserlichen privilegio extenso und auf maßgebung dessen ein ober-appellationsgericht vor dero außer der kur besitzende reichslande aufzurichten
    1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 10
  • ihro kays. maj. und dem heil. reich in deren teutschen und welschen reichs-landen gethanen friedens-bruch
    1733 RAbsch. IV 399
  • die burgundische lande seynd ... schon an. 1500. und 1507. mit denen oesterreichisch- und chur-fuͤrstlichen landen auf gleichen fuß und als reichs-lande tractiert ... worden
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 252
  • wenn ... ein reichsland, das sitz und stimme auf den reichstagen hat, an eine auswärtige potenz abgetreten wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 481
  • ob alle reichs-lande unter denen craysen begriffen seyen
    1773 Moser,KreisVerf. 1
  • in geistlichen reichslanden kommt nicht dem praͤlaten, sondern dem stifte das eigenthum an den stiftischen guͤtern ... zu
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 98
  • muß in einigen reichslaͤndern derjenige, der grundstuͤcke besizen ... will, eingebohren seyn
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
  • der deutsche ist in zweyfacher hinsicht staatsbuͤrger. er ist es in ansehung des reichslandes, worin er die rechte und verbindlichkeiten des buͤrgers hat, er ist es aber auch in ansehung des reichs im ganzen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 297
  • will ein neuerhoͤheter fuͤrst die reichsstandschaft erlangen, so muß er mit unmittelbaren zu einem fuͤrstenmaͤßigen anschlage hinreichenden reichslanden, auf welche das recht der stimme und session auf reichs- und creistaͤgen gegruͤndet werden kann, versehen seyn
    1801 RepRecht VII 264
  • in den einzelnen deutschen reichslanden hat jeder landesherr, vermoͤge der ihm zustaͤndigen landeshoheit, das recht, gesetze zu geben, ohne daß es hiezu einer besondern kayserlichen concession ... bedarf
    1801 RepRecht VIII 72
  • muß man ... zwischen reichsgrundgesetzen und reichsprivatgesetzen unterscheiden. jene, welche vertragsweise festgesetzt worden sind, haben die staatsverfassung des deutschen reichs uͤberhaupt, als einen staatscoͤrper betrachtet, oder die verfassung der einzelnen reichslande zum gegenstande, und koͤnnen nicht durch reichsstaͤndische landesgesetze abgeaͤndert werden
    1801 RepRecht VIII 73
  • als eine zugabe des den ... adelichen toͤchtern gebuͤhrenden heyrathsgutes ist diejenige abgabe anzusehen, welche die ... unterthanen und adelichen hintersaßen in verschiedenen deutschen reichslanden bey der vermaͤhlung einer prinzessin des regierenden landesherrn oder einer fraͤulein des gutsherrn zu entrichten schuldig sind, und welche respective prinzessinsteuer und fraͤuleinsteuer ... genannt wird
    1802 RepRecht X 283
  • das oberhaupt in einzelnen deutschen reichslanden ist jeder regent; der kayser aber ist das oberhaupt des ganzen deutschen reichs. sowohl in den deutschen reichsgrundgesetzen, als in andern staatshandlungen wird der kayser oft mit diesem namen belegt
    1803 RepRecht XI 144
  • steht ihnen [kurfürsten] das recht zu, reichslande ohne besondere kaiserliche einwilligung zu erwerben
    1804 Gönner,StaatsR. 202
  • jene gewalt, welche einen solchen particularstaat regiert, wird landeshoheit: der unter ihr vereinigte besondere teutsche staat ein reichsland, territorium ... genannt
    1804 Gönner,StaatsR. 333
unter Ausschluss der Schreibform(en):