Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichslast

Reichslast

, f. u. m.

dem Reich (II) gegenüber bestehende Leistungsverpflichtung
  • so wenig dero oesterreichische lande von dem gemeinen reichslast zu entziehen, als wenig die ritterschaft ... davon eximirt bleibt
    1690 Moser,StaatsR. 31 S. 381
  • ob schon derselbe [modus] vielen billicher zu seyn scheinet, als der, welcher nach dem roͤmer zug exerciret wird, massen dieser die gemeine reichs-last nur auf der staͤnde unterthanen leget
    1705 KlugeBeamte I2 121
  • daß die herren general-staaten ... mit dem stifft Luͤttich auf eine notable jaͤhrliche geld-summa deßfalls tractiret und dise das fuͤrstenthum Luͤttich dahingegen vor alle und jede so reichs- als crayß-lasten guarantiret haͤtten
    1711 Moser,StaatsR. 27 S. 92
  • damit nehmlich die reichs- und crayß-lasten richtig abgefuͤhret wuͤrden
    1761 Cramer,Neb. 21 S. 35
  • selbe [kaiserl. reichs-stadt Hamburg] gleich andern reichs-staͤdten des voͤlligen genusses ihrer reichs-standschaft, nach denen von derselben ohnehin zeithero getragenen, und fuͤrohin verbleibenden reichs-lasten, sich zu erfreuen haben moͤge
    1769 HambGSamml. IX 399
  • wie dann die fuͤrsten und grafen so lehen von andern haben, noch auf diese stunde von allen reichs-lasten ihres lehenherrn und deßelben landschafften entbunden sind
    1775 Moser,Beitr. 652
  • in den aͤltesten zeiten, wie keine andere landes-ausgaben statt hatten, als was zu tuͤrken-steuern und sonstigen reichs-lasten abgetragen werden mußte
    1781 HistBeitrPreuß. I 166
  • wurde der kaiser verbunden ... sich mit seinen erblanden dem beitrage zu den reichslasten nicht zu entziehen
    1804 Gönner,StaatsR. 104
unter Ausschluss der Schreibform(en):