Reichslast, f. u. m.
Reichslast, f. u. m.
dem Reich (II) gegenüber bestehende Leistungsverpflichtung
bdv.:
Reichsbürde,
Reichsonus
vgl.
Reichsbeschwerde (I),
Reichsgebühr,
Reichsgebührnis,
Reichsgefälle,
Reichsprästanda,
Reichsquantum,
Reichssteuer
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so wenig dero oesterreichische lande von dem gemeinen reichslast zu entziehen, als wenig die ritterschaft ... davon eximirt bleibt1690 Moser,StaatsR. 31 S. 381 Faksimile
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ob schon derselbe [modus] vielen billicher zu seyn scheinet, als der, welcher nach dem roͤmer zug exerciret wird, massen dieser die gemeine reichs-last nur auf der staͤnde unterthanen leget1705 KlugeBeamte I² 121 Faksimile
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daß die herren general-staaten ... mit dem stifft Luͤttich auf eine notable jaͤhrliche geld-summa deßfalls tractiret und dise das fuͤrstenthum Luͤttich dahingegen vor alle und jede so reichs- als crayß-lasten guarantiret haͤtten1711 Moser,StaatsR. 27 S. 92 Faksimile
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damit nehmlich die reichs- und crayß-lasten richtig abgefuͤhret wuͤrden1761 Cramer,Neb. 21 S. 35 Faksimile
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selbe [kaiserl. reichs-stadt Hamburg] gleich andern reichs-staͤdten des voͤlligen genusses ihrer reichs-standschaft, nach denen von derselben ohnehin zeithero getragenen, und fuͤrohin verbleibenden reichs-lasten, sich zu erfreuen haben moͤge1769 HambGSamml. IX 399 Faksimile
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wie dann die fuͤrsten und grafen so lehen von andern haben, noch auf diese stunde von allen reichs-lasten ihres lehenherrn und deßelben landschafften entbunden sind1775 Moser,Beitr. 652 Faksimile
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in den aͤltesten zeiten, wie keine andere landes-ausgaben statt hatten, als was zu tuͤrken-steuern und sonstigen reichs-lasten abgetragen werden mußte1781 HistBeitrPreuß. I 166 Faksimile
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wurde der kaiser verbunden ... sich mit seinen erblanden dem beitrage zu den reichslasten nicht zu entziehen1804 Gönner,StaatsR. 104 Faksimile