Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichslehnbar

reichslehnbar

, adj.


I vom Reich (II) als Lehen vergeben oder vergebbar
  • in vnßerm ... reichs lehnbahren wildtbann
    1659 Isenburg/Haltaus 1224
  • denen chur- und fuͤrsten, welche mittlerweile so vile reichs-lehnbare graf- und herrschafften durch expectantien, successiones und sonsten erlanget haben
    1741 Moser,StaatsR. VIII 89
  • [Buchtitel:] Buri, behauptete vorrechte der alten kgl. bannforste, insbesondere des reichslehnbaren forst-wildbannrechts zu der Drey Eich
    1744 Senfter,Wildschadenrecht p. 7
  • beweiß, daß die reichs-lehnbare immediate graf- und herrschaften unzweifelhaffte fahn- und thron-lehen seyn
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 469
  • die von teutschen geistlichen fuͤrsten besitzende reichs-lehenbahre herrschaften
    1755 Cramer,Neb. I 5
  • dass memoriter [!] reichslehenbarer blutbann sich mit gränzen des alten schlosses Bodmann und statt des dabey gewesten ansehnlichen oppidi nunmehro hieselbst stehenden dorffes schliesse
    1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 411
  • die bey denen reichs-lehenbaren landen mit befindliche allodien
    1769 Moser,RStändeLand. 124
  • von dem recht, reichslehnbare lande ohne kaiserlichen consens acquiriren zu koͤnnen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 102
  • reichs-lehenbare renten und gefaͤlle
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 328
  • die zolstöke des reichslehnbaren zols wurden umgehauen
    1793 MittSaar 6 (1899) 122
  • ist, wenn das zu veraͤußernde land reichslehnbar ist, nicht nur die einwilligung des kaysers, als obersten lehnsherrn, sondern auch die einwilligung aller derer, welche die mitbelehnung ... haben, erforderlich
    1801 RepRecht IX 225
II in einem Reichslehen begründet
  • wann man nicht an ihrem [der juden] bisherigen schutzgeld einer derer stärksten rubriquen des reichslehenbaren einkommens verlieren ... will
    1768 Tänzer,GJudVorarlb. 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):