reichslehnbar, adj.
reichslehnbar, adj.
I
vom Reich (II) als Lehen vergeben oder vergebbar
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in vnßerm ... reichs lehnbahren wildtbann1659 Isenburg/Haltaus 1224 Faksimile
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denen chur- und fuͤrsten, welche mittlerweile so vile reichs-lehnbare graf- und herrschafften durch expectantien, successiones und sonsten erlanget haben1741 Moser,StaatsR. VIII 89 Faksimile
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[Buchtitel:] Buri, behauptete vorrechte der alten kgl. bannforste, insbesondere des reichslehnbaren forst-wildbannrechts zu der Drey Eich1744 Senfter,Wildschadenrecht p. 7
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beweiß, daß die reichs-lehnbare immediate graf- und herrschaften unzweifelhaffte fahn- und thron-lehen seyn1747 Moser,StaatsR. 30 S. 469 Faksimile
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die von teutschen geistlichen fuͤrsten besitzende reichs-lehenbahre herrschaften1755 Cramer,Neb. I 5 Faksimile
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dass memoriter [!] reichslehenbarer blutbann sich mit gränzen des alten schlosses Bodmann und statt des dabey gewesten ansehnlichen oppidi nunmehro hieselbst stehenden dorffes schliesse1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 411 Faksimile
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die bey denen reichs-lehenbaren landen mit befindliche allodien1769 Moser,RStändeLand. 124 Faksimile
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von dem recht, reichslehnbare lande ohne kaiserlichen consens acquiriren zu koͤnnen1770 Kreittmayr,StaatsR. 102 Faksimile
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reichs-lehenbare renten und gefaͤlle1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 328 Faksimile
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die zolstöke des reichslehnbaren zols wurden umgehauen1793 MittSaar 6 (1899) 122
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ist, wenn das zu veraͤußernde land reichslehnbar ist, nicht nur die einwilligung des kaysers, als obersten lehnsherrn, sondern auch die einwilligung aller derer, welche die mitbelehnung ... haben, erforderlich1801 RepRecht IX 225 Faksimile
II
in einem Reichslehen begründet
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wann man nicht an ihrem [der juden] bisherigen schutzgeld einer derer stärksten rubriquen des reichslehenbaren einkommens verlieren ... will1768 Tänzer,GJudVorarlb. 110