Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichslehnmann

Reichslehnmann

, m., Reichslehnleute, pl.

Besitzer eines Reichslehens 
  • solle die ... koͤnigin ... und cron Schweden ... solcher [lehen] wegen ... das juramentum fidelitatis ... gleich dero vorfahren und andere reichslehenleut abstatten
    1648 TheatrPacis I 152
  • allen denenjenigen reichs-lehen-leuten, so nach innhalt der guͤldenen bull von uns, als reichs-fuͤrsehern in denen landen des Rheins ... ihre reichs-lehen zu empfangen schuldig
    1658 Moser,StaatsR. VIII 80
  • kundte er [koͤnig Ottocar in Boͤhem] doch benannte 2. laͤnder als reichs-lehen nicht behalten, weiln er sich zu keinem reichs-lehen-mann bekennen wolte
    1666 SalzbChr. 162
  • wann es um reichs-lehen zu thun ist, beziehet sich der eine theil wieder auf das pfaͤltzische, andere aber auf ein von reichs-lehenleuten angeordnetes gericht
    1742 Moser,StaatsR. VII 8
  • der alte schriftensteller ... redet von reichsafterlehen, wann ein reichslehenmann jemanden etwas von seinem reichslehen wiederum zu lehen gegeben haͤtte
    1783 Mader,ReichsrMag. II 76
  • da man gern die regel herstellen wollte, daß reichslehnleute ... die lehne in person empfangen sollten
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 467