Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichslehnmann
Artikel davor:
Reichslandvogtei
Reichslast
Reichslaube
Reichslaubengericht
Reichslegstadt
Reichslehen
reichslehnbar
Reichslehnempfängnis
Reichslehnskanzlei
Reichslehnsleuteeid
Reichslehnmann
, m., Reichslehnleute, pl.
Besitzer eines Reichslehens
vgl.
Lehnsmann (I)
- solle die ... koͤnigin ... und cron Schweden ... solcher [lehen] wegen ... das juramentum fidelitatis ... gleich dero vorfahren und andere reichslehenleut abstatten1648 TheatrPacis I 152Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- allen denenjenigen reichs-lehen-leuten, so nach innhalt der guͤldenen bull von uns, als reichs-fuͤrsehern in denen landen des Rheins ... ihre reichs-lehen zu empfangen schuldig1658 Moser,StaatsR. VIII 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kundte er [koͤnig Ottocar in Boͤhem] doch benannte 2. laͤnder als reichs-lehen nicht behalten, weiln er sich zu keinem reichs-lehen-mann bekennen wolte1666 SalzbChr. 162
- wann es um reichs-lehen zu thun ist, beziehet sich der eine theil wieder auf das pfaͤltzische, andere aber auf ein von reichs-lehenleuten angeordnetes gericht1742 Moser,StaatsR. VII 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der alte schriftensteller ... redet von reichsafterlehen, wann ein reichslehenmann jemanden etwas von seinem reichslehen wiederum zu lehen gegeben haͤtte1783 Mader,ReichsrMag. II 76Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- da man gern die regel herstellen wollte, daß reichslehnleute ... die lehne in person empfangen sollten1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 467Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)