Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmannlehen

Reichsmannlehen

, n.

als Mannlehen (I) verliehenes Reichlehen 
  • alle, die von der statt Bern rychsmanlechen besitzend, so verendert und in ander hand kommen sind
    1578 BernStR. VII 1 S. 200
  • eventual-belehnung ... mit erst-gemeldtem florentinisch- parmesanisch- und placentinischen respective groß- und herzogthum, als ein unveraͤnderliches reichs mann-lehen 
    1722 RAbsch. IV 350
  • daß ... die grafschaft Katzen-Elenbogen ... zu einem reichs-mannlehen gemacht ... worden
    1770 Cramer,Neb. 99 S. 86
  • daß ... von Ostfriesland die reichslehnbarkeit unstreitig ist, und durch den berumschen vergleich von 1600 das Harlinger Land mit jenem, als ein wahres reichs-mannlehn vereiniget worden
    1781 HistBeitrPreuß. I 177
  • das generaloberpostmeisteramt über die posten im reiche als ein reichsmannlehen 
    1804 Gönner,StaatsR. 666