Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmannlehen
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reichslehnbar
Reichslehnempfängnis
Reichslehnskanzlei
Reichslehnsleuteeid
Reichslehnmann
Reichslehnregistratur
Reichslehnssache
(reichmachen)
Reichsmagd
Reichsmann
Reichsmannlehen
, n.
als Mannlehen (I) verliehenes Reichlehen
- alle, die von der statt Bern rychsmanlechen besitzend, so verendert und in ander hand kommen sind1578 BernStR. VII 1 S. 200Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- eventual-belehnung ... mit erst-gemeldtem florentinisch- parmesanisch- und placentinischen respective groß- und herzogthum, als ein unveraͤnderliches reichs mann-lehen1722 RAbsch. IV 350Faksimile (ca. 97 KB)
- daß ... die grafschaft Katzen-Elenbogen ... zu einem reichs-mannlehen gemacht ... worden1770 Cramer,Neb. 99 S. 86
- daß ... von Ostfriesland die reichslehnbarkeit unstreitig ist, und durch den berumschen vergleich von 1600 das Harlinger Land mit jenem, als ein wahres reichs-mannlehn vereiniget worden1781 HistBeitrPreuß. I 177Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das generaloberpostmeisteramt über die posten im reiche als ein reichsmannlehen1804 Gönner,StaatsR. 666Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)