Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmarschall

Reichsmarschall

, m.

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wie Reicherbmarschall 
  • daß ein solches zuvor ... von einigem vorigen reichs-marschall dieß orts nie gesucht
    1566 Moser,StaatsR. 45 S. 351f.
  • [der Marschall hatte die Stadt] in vierten thail gethailt, darunter dem ksl. quartirmaister die whal gelassen, aus den vier thailen ainen zu erwölen ... wover sich aber begeben, das beede ihre mtt. zuegegen, so hat der kgl. quartirmeister auch ainen thail genommen und der reichsmarschalckh die andern zween thail gehalten
    1566 R. Aulinger, Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert ... (Göttingen 1980) 184
  • der reichs-marschalck soll den churfürsten, fürsten und anwesenden ständen ... ihre geschworne bediente, schreiber, mit genugsamen urkunden zu abschreibung des abschieds auff das rathauß zu verordnen ansagen
    1569 Demeter,KurmainzKanzleispr. 19
  • wan solche legaten ... ankommen und sich bey dem reichs-marschalck angeben, werden ihnen bequeme quartiere gegeben
    1577 RTTraktat(Rauch) 90
  • solle weder er der reichserbmarschall noch der stadt obrigkeit, da die reichsversamlung gehalten wird, selbige [Juden] von des reichsmarschallen ... ankunft an bis zu ... k.m. ... einzug ... verglaiten
    1614 UrkJudRegensb. 448
  • als ... der reichs-marschall sich auch vernehmen lassen, daß er der statt bestellten wachten ... zu den thoren, fuͤr sich selbst, und wegen tragenden reichs-erb-marschallen-amts anzunehmen ... nicht begehre
    1614 Moser,StaatsR. 45 S. 382
  • hat der churfürst ... diesen reichs- unnd feld marschalck [graff von Pappenheim] mit völliger gewalt ... nach Hameln geschicket
    1647 Könnecke,Grimmelshausen I 37
  • die ... pfalzgraven ... wurden nachmals ... koͤnigliche pfalzfuͤrsten (denen heut zu tag ein reichs- oder land-marschalk ... sich vergleichen moͤchte) genennet
    1668 Fugger,Ehrensp. 17
  • auf daß nun die staͤnde und raͤthe, so zum reichs-tag kommen, so viel leichter zu befinden, pflegt der reichs-marschall bey der maͤyntzischen cantzley ... ein verzeichniß derer staͤnde und gesandten, welche sich bey dero angezeiget und ihre gewalt uͤbergeben haben, zu fordern
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1013
  • [kayserliche tafel:] in dem untern saal wurden ... wenigstens auf 10. tafeln angerichtet, als ... 2. vor die reichs- und andere grafen, welche, nebst dem reichs-marschall, zuletzt gespeiset haben
    1742 Moser,StaatsR. VII 160
  • bisweilen heißt er [des reichs erbmarschall, graf von Pappenheim] reichsmarschall, bisweilen untermarschall
    1801 RepRecht VII 69 Anm. s
  • als regel muß jedoch immer vorausgesetzt werden, daß die befugnisse des reichsmarschalls nie die policey-rechte der ortsobrigkeit zu verdraͤngen vermoͤgen
    1804 v.Berg,PolR. IV 329
unter Ausschluss der Schreibform(en):