Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmarschallamt
Artikel davor:
Reichslehnmann
Reichslehnregistratur
Reichslehnssache
(reichmachen)
Reichsmagd
Reichsmann
Reichsmannlehen
Reichsmanutenenz
Reichsmark
Reichsmarschall
Reichsmarschallamt
, n.
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Behörde des Reichserbmarschalls auf den 1Reichstagen (I)
- daß der hof-profos dem reichs-marschall-amt der fremden kraͤmer halben nichts zuwider thun soll1582? Moser,StaatsR. 45 S. 363Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pflegten sich vorhero die staͤnde mit einem schreiben bey dem reichs-marschall-amt anzumelden1663 Moser,StaatsR. 45 S. 104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird das reichs-marschall-amt ... erinnert, daß dasselbe denen anwesenden chur-fuͤrsten und fuͤrsten des reichs ... ansagen wolle, sich vorbestimmten tags ... in dem allhiesigen bischoffs-hof einzufinden ... und ... disem actui coronationis beyzuwohnen1690 Moser,StaatsR. VII 175Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das ertz-marschall-amt ... liesse dem magistrat [zu Franckfurt] ernsthafft befehlen, von niemanden einiges gebot oder verbot in sachen, so in das reichs-marschall-amt einschlagen, anzunehmen, ausser von Chur-Sachsen1742 Moser,StaatsR. VII 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im fall nun ein neu-angekommener gesandter ... sich bey dem chur-maynzischen directorio also legitimiret hat, wird aus der chur-maynzischen canzley ein zettel mit dem chur-maynzischen insiegel dem reichs-marschall-amt zugeschicket, und demselben dadurch notificiret, daß ... ihm ... zu rath anzusagen waͤre1751? Moser,Reichstage I 199Faksimile - in Google Books
- gestalten solchen [personen, die buͤrgerliche haͤuser bewohnen] ihro kayserl. majest. einige befreyung nicht verstatten, sondern selbe durch das reichs-marschall-amt gleich andern fuͤr die visitatoren mit quartier belegen lassen werden1767 Cramer,Neb. 111 S. 415
- das kammergericht hat nebst unterstützung des reichsmarschallamtes besonders den revisionsprozess zu instruiren1804 Gönner,StaatsR. 511Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)