Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmarschallamt

Reichsmarschallamt

, n.

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Behörde des Reichserbmarschalls auf den 1Reichstagen (I) 
  • daß der hof-profos dem reichs-marschall-amt der fremden kraͤmer halben nichts zuwider thun soll
    1582? Moser,StaatsR. 45 S. 363
  • pflegten sich vorhero die staͤnde mit einem schreiben bey dem reichs-marschall-amt anzumelden
    1663 Moser,StaatsR. 45 S. 104
  • wird das reichs-marschall-amt ... erinnert, daß dasselbe denen anwesenden chur-fuͤrsten und fuͤrsten des reichs ... ansagen wolle, sich vorbestimmten tags ... in dem allhiesigen bischoffs-hof einzufinden ... und ... disem actui coronationis beyzuwohnen
    1690 Moser,StaatsR. VII 175
  • das ertz-marschall-amt ... liesse dem magistrat [zu Franckfurt] ernsthafft befehlen, von niemanden einiges gebot oder verbot in sachen, so in das reichs-marschall-amt einschlagen, anzunehmen, ausser von Chur-Sachsen
    1742 Moser,StaatsR. VII 26
  • im fall nun ein neu-angekommener gesandter ... sich bey dem chur-maynzischen directorio also legitimiret hat, wird aus der chur-maynzischen canzley ein zettel mit dem chur-maynzischen insiegel dem reichs-marschall-amt zugeschicket, und demselben dadurch notificiret, daß ... ihm ... zu rath anzusagen waͤre
    1751? Moser,Reichstage I 199
  • gestalten solchen [personen, die buͤrgerliche haͤuser bewohnen] ihro kayserl. majest. einige befreyung nicht verstatten, sondern selbe durch das reichs-marschall-amt gleich andern fuͤr die visitatoren mit quartier belegen lassen werden
    1767 Cramer,Neb. 111 S. 415
  • das kammergericht hat nebst unterstützung des reichsmarschallamtes besonders den revisionsprozess zu instruiren
    1804 Gönner,StaatsR. 511
unter Ausschluss der Schreibform(en):