Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmatrikel
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, f.
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Verzeichnis der Reichstände und/oder der von ihnen (zB. für die Reichshilfe) aufzubringenden Truppenkontingente und Steuern; meton. auch die damit verbundenen Lasten (1705)
- sollten gedachte praͤlaten ... nit ausgezogene staͤnd, noch dem reich je unterworffen und dises crays glider gewesen seyn ... das alles wird mit dem einigen grund widertrieben, daß sie in der reichs-matricul, gleich wie vil andere ausgezogene staͤnd im reich, gefunden werden1557 Moser,StaatsR. 27 S. 25Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu ergaͤntzung und richtigmachung obangeregter reichs-matricul1570 RAbsch. III 302Faksimile (ca. 116 KB)
- wir ... können ... nicht einen actum finden ... daß die curfürsten zu Brandenburg über ihr ordinar in der reichsmatricul angesatztes contingent solcher stifter halber einige steuer absonderlich dem römischen reiche zu erlegen, auf sich sollten genommen haben1647 ProtBrandenbGehR. III 654Faksimile - in Google Books
- daß diejenige quota, so bißhero ... zu den reichs- und creiß-collecten contribuirt worden ... kuͤnfftigs gereicht ... auch davon in der reichs- und creiß-matricul ausdruͤckliche provision gemacht werde1648 TheatrPacis I 157Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob nicht die jetzige anlage unter denen hoch-graͤflichen zuverwandten in etwas zu erhoͤhen und auf den fuß der reichs-matricul einzurichten waͤre1661 Moser,StaatsR. 39 S. 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ein jeder loͤbl. stand auf das triplum, nach der reichs-matricul, an reuterey und fuß-volck sich ... gefaßt machen ... solle1674 Moser,StaatsR. 30 S. 280Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sie fuͤrstmaͤssige unmittelbare guͤter im reich besitzen und solche zur reichs-matrikul gezogen ... werden1705 KlugeBeamte I2 123Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß das fürstenthum vor anderen königlichen provincien wider die reichsmatricul prägraviret sei1707 ActaBoruss.BehO. I 53Faksimile - in Google Books
- reichs-matricul, ist ein verzeichniß, welches im nahmen des kaysers und der staͤnde des reichs abgefasset worden, und darinnen nicht allein alle nahmen der staͤnde des reichs enthalten, sondern auch wie viel jeder zum nutzen des allgemeinen wesens, nach dem anschlage der roͤmer-monate contribuiren soll1717 Hübner,ZtgLex.8 1427Faksimile - in Google Books
- der schwaͤbische crays hat sich allezeit uͤber die wormsische reichs-matricul beschwehret und moderation gesucht, welche einige staͤnde des crayses auf moderations-taͤgen zwar erhalten, wodurch aber das crays-quantum mercklich ... verringert1718 Moser,KreisVerf. 662Faksimile - in Google Books
- in der ersten reichsmatrickel ist ein reuter zu 12 gulden ... angeschlagen1734 Ludewig,Anzeigen I 981Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gleichwie man aber von der reichs-matricul abgegangen und von zeit zu zeit sich eigener concurrenz-fuͤsse im crayse verglichen: so hat man bald angefangen, sich solcher auch in den reichs-bewilligungen zu bedienen1747 Moser,StaatsR. 30 S. 513Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- cammer-matricula ... diese ist das verzeichniß, was ein jeder reichs-stand zum unterhalte des cammer-gerichts contribuiren soll; und darf dahero mit der reichs-matricul nicht confundiret werden; als welche andere reichs-onera, die unter dem namen der roͤmer-monathe abgetragen werden, betrift. die neueste cammer-matricul ist die so genante usualis, de anno 17191754 Hempel,StaatsLex. VI 158
- die reichs-armee ist nach abgang der lehnsmiliz nach vorschrift der reichs-matrikel errichtet und durch die kreise jedem stand sein kreis-kontingent aufgelegt worden1757 RechtVerfMariaTher. 521
- was fuͤr reichsstaͤnde ... zu einen jeden creys gehoͤren, ist aus der reichsmatricul zu ersehen1770 Kreittmayr,StaatsR. 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ordentlicher weise ist zwischen der nach denen craysen eingetheilten reichs-matricul, in so ferne selbige jeden crays ins besondere betrifft, und der special-matricul eines jeden crayses kein unterschid, weder was die liste der staͤnde noch ihre anschlaͤge betrifft; ausserordentlicher weise aber kan in ein- oder dem anderem sich ein unterschid ereignen, nemlich 1. wann ein crays jemand zum craysstand recipirt, der aber noch nicht auch vom reich zum reichsstand angenommen worden ist, welches sich jezuweilen zutraͤget, und da alsdann von der crays-matricul und standschafft keineswegs sich so gleich auch auf die reichs-matricul und standschafft schliessen laͤsset1773 Moser,KreisVerf. 700Faksimile - in Google Books
- bey erfolgter abtheilung des reichs in craise und bey errichtung der reichsmatrikel die reichsritterschaft vom kaiser und reich nicht zur reichs- und craisverfassung gewiesen, sondern nach wie vor bey ihrer alten verfassung gelassen ... worden1788 Kerner,RRittersch. II 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-unmittelbarkeit war das kleinod, das der reichs-adel in Schwaben, Franken und am Rhein schon vor der eintheilung des reichs in craise, schon vor errichtung der reichs-matrikel besaß1789 Kerner,RRittersch. III 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der beweis fuͤr die unmittelbarkeit eines ritterschaftlichen guts ist, daß das gut zur zeit der errichtung der reichs-matrikel nicht in reichsstaͤndischen, sondern in reichsadelichen haͤnden sich befunden habe1789 Kerner,RRittersch. III 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-matrikel aller kreise [hg. H.S.G. Gumpelzhaimer] Ulm 17961796 [Buchtitel]
- daß die reichsmatrikel etliche hundert jahre alt ist, also dem jetzigen verhältnisse der größe und macht der stände nicht mehr entspricht1802 Hegel,PolitSchr. 45
- unter der reichsmatrikel versteht man ein verzeichniß der reichsstaͤnde, mit beygefuͤgtem anschlage, wie viel jeder von ihnen, so oft vom reich eine bewilligung an volk oder geld geschieht, dazu an mannschaft zu pferde und zu fuß, oder an gelde beyzutragen habe1802 RepRecht X 171Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die angewandte norm der beiträge und truppenstellungen zu der vormahligen reichsmatrikel scheint zu solcher schätzung ... noch brauchbar1813 Botzenhart,Frhr.v.Stein IV 317