Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmatrikel

Reichsmatrikel

, f.

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Verzeichnis der Reichstände und/oder der von ihnen (zB. für die Reichshilfe) aufzubringenden Truppenkontingente und Steuern; meton. auch die damit verbundenen Lasten (1705)
  • sollten gedachte praͤlaten ... nit ausgezogene staͤnd, noch dem reich je unterworffen und dises crays glider gewesen seyn ... das alles wird mit dem einigen grund widertrieben, daß sie in der reichs-matricul, gleich wie vil andere ausgezogene staͤnd im reich, gefunden werden
    1557 Moser,StaatsR. 27 S. 25
  • zu ergaͤntzung und richtigmachung obangeregter reichs-matricul 
    1570 RAbsch. III 302
  • wir ... können ... nicht einen actum finden ... daß die curfürsten zu Brandenburg über ihr ordinar in der reichsmatricul angesatztes contingent solcher stifter halber einige steuer absonderlich dem römischen reiche zu erlegen, auf sich sollten genommen haben
    1647 ProtBrandenbGehR. III 654
  • daß diejenige quota, so bißhero ... zu den reichs- und creiß-collecten contribuirt worden ... kuͤnfftigs gereicht ... auch davon in der reichs- und creiß-matricul ausdruͤckliche provision gemacht werde
    1648 TheatrPacis I 157
  • ob nicht die jetzige anlage unter denen hoch-graͤflichen zuverwandten in etwas zu erhoͤhen und auf den fuß der reichs-matricul einzurichten waͤre
    1661 Moser,StaatsR. 39 S. 47
  • daß ein jeder loͤbl. stand auf das triplum, nach der reichs-matricul, an reuterey und fuß-volck sich ... gefaßt machen ... solle
    1674 Moser,StaatsR. 30 S. 280
  • daß sie fuͤrstmaͤssige unmittelbare guͤter im reich besitzen und solche zur reichs-matrikul gezogen ... werden
    1705 KlugeBeamte I2 123
  • daß das fürstenthum vor anderen königlichen provincien wider die reichsmatricul prägraviret sei
    1707 ActaBoruss.BehO. I 53
  • reichs-matricul, ist ein verzeichniß, welches im nahmen des kaysers und der staͤnde des reichs abgefasset worden, und darinnen nicht allein alle nahmen der staͤnde des reichs enthalten, sondern auch wie viel jeder zum nutzen des allgemeinen wesens, nach dem anschlage der roͤmer-monate contribuiren soll
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1427
  • der schwaͤbische crays hat sich allezeit uͤber die wormsische reichs-matricul beschwehret und moderation gesucht, welche einige staͤnde des crayses auf moderations-taͤgen zwar erhalten, wodurch aber das crays-quantum mercklich ... verringert
    1718 Moser,KreisVerf. 662
  • in der ersten reichsmatrickel ist ein reuter zu 12 gulden ... angeschlagen
    1734 Ludewig,Anzeigen I 981
  • gleichwie man aber von der reichs-matricul abgegangen und von zeit zu zeit sich eigener concurrenz-fuͤsse im crayse verglichen: so hat man bald angefangen, sich solcher auch in den reichs-bewilligungen zu bedienen
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 513
  • cammer-matricula ... diese ist das verzeichniß, was ein jeder reichs-stand zum unterhalte des cammer-gerichts contribuiren soll; und darf dahero mit der reichs-matricul nicht confundiret werden; als welche andere reichs-onera, die unter dem namen der roͤmer-monathe abgetragen werden, betrift. die neueste cammer-matricul ist die so genante usualis, de anno 1719
    1754 Hempel,StaatsLex. VI 158
  • die reichs-armee ist nach abgang der lehnsmiliz nach vorschrift der reichs-matrikel errichtet und durch die kreise jedem stand sein kreis-kontingent aufgelegt worden
    1757 RechtVerfMariaTher. 521
  • was fuͤr reichsstaͤnde ... zu einen jeden creys gehoͤren, ist aus der reichsmatricul zu ersehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 117
  • ordentlicher weise ist zwischen der nach denen craysen eingetheilten reichs-matricul, in so ferne selbige jeden crays ins besondere betrifft, und der special-matricul eines jeden crayses kein unterschid, weder was die liste der staͤnde noch ihre anschlaͤge betrifft; ausserordentlicher weise aber kan in ein- oder dem anderem sich ein unterschid ereignen, nemlich 1. wann ein crays jemand zum craysstand recipirt, der aber noch nicht auch vom reich zum reichsstand angenommen worden ist, welches sich jezuweilen zutraͤget, und da alsdann von der crays-matricul und standschafft keineswegs sich so gleich auch auf die reichs-matricul und standschafft schliessen laͤsset
    1773 Moser,KreisVerf. 700
  • bey erfolgter abtheilung des reichs in craise und bey errichtung der reichsmatrikel die reichsritterschaft vom kaiser und reich nicht zur reichs- und craisverfassung gewiesen, sondern nach wie vor bey ihrer alten verfassung gelassen ... worden
    1788 Kerner,RRittersch. II 222
  • reichs-unmittelbarkeit war das kleinod, das der reichs-adel in Schwaben, Franken und am Rhein schon vor der eintheilung des reichs in craise, schon vor errichtung der reichs-matrikel besaß
    1789 Kerner,RRittersch. III 29
  • der beweis fuͤr die unmittelbarkeit eines ritterschaftlichen guts ist, daß das gut zur zeit der errichtung der reichs-matrikel nicht in reichsstaͤndischen, sondern in reichsadelichen haͤnden sich befunden habe
    1789 Kerner,RRittersch. III 26
  • die reichs-matrikel aller kreise [hg. H.S.G. Gumpelzhaimer] Ulm 1796
    1796 [Buchtitel]
  • daß die reichsmatrikel etliche hundert jahre alt ist, also dem jetzigen verhältnisse der größe und macht der stände nicht mehr entspricht
    1802 Hegel,PolitSchr. 45
  • unter der reichsmatrikel versteht man ein verzeichniß der reichsstaͤnde, mit beygefuͤgtem anschlage, wie viel jeder von ihnen, so oft vom reich eine bewilligung an volk oder geld geschieht, dazu an mannschaft zu pferde und zu fuß, oder an gelde beyzutragen habe
    1802 RepRecht X 171
  • die angewandte norm der beiträge und truppenstellungen zu der vormahligen reichsmatrikel scheint zu solcher schätzung ... noch brauchbar
    1813 Botzenhart,Frhr.v.Stein IV 317
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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