Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmitglied
Artikel davor:
Reichsmagd
Reichsmann
Reichsmannlehen
Reichsmanutenenz
Reichsmark
Reichsmarschall
Reichsmarschallamt
Reichsmatrikel
Reichsmediation
Reichsmesse
Reichsmitglied
, n.
wie Reichbürger
vgl.
Reichsmitstand
- wann sich der casus mit einem reichsmitglied zutruege, durch welche instanz derßelbe oder dessen effecti ... anzuhalten wehre1669 ÖLOProt. 83
- wider einen fuͤrsten des reichs, der kein blosser magistrat, sondern wegen des in denen reichs-taͤgen eroͤrterenden gemeinen wesens und reichs-wohlstandes ein reichs-mitglied ist1705 KlugeBeamte I2 539Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nun kan aber, wann gleich ein kayser seiner haus-rechte halber mit einem stand strittigkeiten hat, dises die von einem reichs-mitglid einem erwaͤhlten kayser schuldige achtung und ehrerbietung unmoͤglich aufheben1743 Moser,StaatsR. 46 S. 473Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu aufrechthaltung derer, sowohl denen ... staͤnden des reichs, als der ohnmittelbaren reichs-ritterschaft, als einem zu allen zeiten sich wohl verdient gemachten reichs-mitglied, zukommenden gerechtsamen1753 Mader,ReichsrMag. I 406Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- was in das verhaͤltniß des reichs, oder auch eines reichs-mitgliedes gegen andere einschlaͤgt, das ist, jenes einzig und allein, dieses groͤstentheils nach dem voͤlkerrechte zu beurtheilen1765 Pütter,JurPraxis I 191Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die erste und vornehmste reichsmitglieder sind die churfuͤrsten1770 Kreittmayr,StaatsR. 100Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ... vornehmste reichsmitglieder nach den churfuͤrsten sind die reichsfuͤrsten, welche entweder nur mit der fuͤrstlichen wuͤrde allein begabt sind, oder auch sitz und stimme in dem fuͤrstenrath auf dem reichstage haben. die letzte theilen sich in geist- und weltliche, alt und neue ein. die geistliche bestehen in den erzbischoͤffen, bischoͤffen und gefuͤrsteten praͤlaten, dann dem hochteutsch- und johanniterordensmeister. die weltliche in den erzherzogen, herzogen, pfalzgrafen, marggrafen, landgrafen, burggrafen und uͤbrigen fuͤrsten, welche entweder fuͤrstenthuͤmer besitzen, oder zwar nur die personal fuͤrstliche wuͤrde, anbey aber votum & sessionem in comitiis erlangt haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 103Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fuͤr unmittelbare reichsmitglieder versteht sichs ohnedem, daß keine andere als kaiserliche moratorien statt finden koͤnnen1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 237Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- ein iedes reichsmitglied ist [durch die Reichsgerichte] in der erhaltung seiner habe gesichert1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 3Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ein reichskrieg wird oft auch gegen widerspenstige reichsmitglieder geführt, wo er ein reichsexekutionskrieg heißt. bei einem reichskrieg ist es keinem stande erlaubt, neutral zu bleibenum 1795 StaatsRHeilRömR. 82