Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmitstand

Reichsmitstand

, m.

ein Reichsstand im Verhältnis zu den anderen
  • weilen die marche ohne beschwernuͤsse eintzigen reichs-mit-standes ... anzustellen seyn
    1684 Moser,StaatsR. 30 S. 29
  • die kayserliche majestaͤt und ihre reichs-mit-staͤnde 
    1720 Moser,StaatsR. I 40
  • vor mich, als hertzog zu Wuͤrtemberg und blosser reichs- und crays-mitstand 
    1723 Moser,StaatsR. 27 S. 447
  • als ein getreuer reichs-mit-stand und chur-fuͤrst
    1727 Moser,StaatsR. 45 S. 212
  • demselben [Abt von Kempten] als einem recht treu-patriotisch gesinnet gewesenen reichsmitstandt 
    1728 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 403
  • daß ... die evangelische am Ober-Rhein zweyerley gravamina haͤtten, deren einige von seiten Franckreichs, andere aber von catholischen reichs-mit-staͤnden und herrschafften selbsten herruͤhreten
    1738 Moser,StaatsR. II 64
  • wuͤrde denen reichs-staͤnden in solchen gegenden nicht koͤnnen veruͤbelt werden, wann sie behaupteten, sie waͤren so gut als ihre reichs-mit-staͤnde und es seye eine ihrer groͤsten freyheiten, daß sie unmittelbar unter dem kayser und reich und unter niemand anderes stuͤnden
    1743 Moser,StaatsR. VIII 218
  • was massen ihro koͤnigl. majest. [in Daͤnnemarck] ungerne wahrgenommen, daß einige reichs-mit-staͤnde die haltung der ordentlichen crays-taͤge ablehnen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 108
  • so gibt es auch reichs-staͤnde, welche lande besizen, in ansehung deren sie einen reichs-mit-stand voͤllig als ihren ober-herrn erkennen muͤssen
    1769 Moser,RStändeLand. 119
  • die evocation eines reichsstandes oder anderen unmittelbaren kan also geschehen: 1. von einem reichs-mitstand oder anderen unmittelbaren
    1774 Moser,JustizVerf. I 159
  • ist auch schon ein reichsstand abgehalten worden, bey dem reichsconvent sitz und stimme zu nehmen, nur weil er mit einem reichs-mit-stand streitigkeiten gehabt hat
    1774 Moser,Reichstage I 59
  • demnach wir [Friedrich] mit des kaysers maͤjestaͤt und unseren reichs-mit-staͤnden auf dem fortdauernden allgemeinen reichs-tage zu Regensburg ... uns vereiniget
    1783 NCCPruss. VII 2058
  • wir wissen ... aus der geschichte, daß schon die aͤltesten koͤnige Deutschlands es bey ihren thronbesteigungen feyerlich angeloben mußten, jeden kurfuͤrsten und jeden reichsmitstand bey seinen hergebrachten hoheiten und bisherigen rechten und freyheiten zu erhalten
    1791 MerkwKönigswahl 53
  • viele reichsstaͤnde ... verpflichteten sich, weder durch selbstgewalt, noch durch urtel vom kaiser, ihre irrungen zu schlichten. durch den ausspruch eines reichsmitstandes, oder einiger vasallen, welche beide theile waͤhlten, sollte es geschehen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 248
  • Hamburg als reichs-mitstand 
    1797 QHambSchiffahrt 384
  • die ungerechtigkeit, aus welcher der rheinbund hervorging, zeigt sich da in ihrer groͤßten vollendung, wo sie die alten reichsstaͤndischen geschlechter von Solms und Wied ihren reichsmitstaͤnden von Hessen, und sogar Nassau, unterwarf
    1815 AktWienKongr. I 2 S. 42