Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmünze
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Reichsmitstand
Reichsmonat
Reichsmünze
, f.
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I
nach der Reichsmünzordnung geprägte und daher im Reich (II) gültige Münze (II)
vgl.
gangbar (I),
grob (IV),
Kurantmünze,
Reichsgroschen,
Reichsgulden,
Reichskurrentmünze,
Reichsort (II),
Reichspfennig,
Reichsschrotmünze,
Reichssorte,
Reichspezies,
Reichstaler,
Reichsvalor
- das in jedem der zehen verordenten reichskrais zum wenigsten im jar ainmal ain gemaine probation und rechtfertigung der gemainen reichsmunz gehalten werd1522 RTA.JR. III 617
- [muͤntz-ordnung:] daß solch gemein reichs-muͤntz im namen, stuck vnd gehalt auff ein feyn marck silbers colnische gewichts gesetzt ... werden soll1524 RAbsch. II 262Faksimile (ca. 110 KB)
- darmit ... sollich muͤntz-ordnung dester stattlicher volnzogen werden moͤge, so sollen in yedem kreyß oder bezirck des heyligen reichs durch die muͤntzgenossen verordnet werden, daß man alle vnnd yedes jars besunder zweymal gemeine probation und rechtvertigung der gemeinen reichs-muͤntzen haͤlt1524 RAbsch. II 264Faksimile (ca. 109 KB)
- sollen auch die yetz gemeltenn reichs-muͤntzen ... an statt des golds, außgegeben vnd genommen werden1524 RTA. II 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es werden die churfuͤrsten, fuͤrsten und stende, so mit dem regal der muͤntz vorsehen ... in vorhaben sein, nach obgemelter beschlossener muͤntzordnung die vorgenohmene gemeine reichs muͤntze schlagen vnd fertigen zu lassen1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1157Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß ein gemeine reichs-muͤntz, im namen, stuͤck und gehalt, auf ein fein marck silbers coͤllnisch gewicht, gesetzt und außgetheilt werden soll1559 RAbsch. III 187Faksimile (ca. 114 KB)
- soll auch innerhalb vorbenannten sechs monaten kein inlaͤndisch reichs-muͤntz ausser der teutschen nation gefuͤhrt ... werden1559 RAbsch. III 191Faksimile (ca. 109 KB)
- soll in einem jeden crays ... durch die muͤnzgenossen verordnet werden, daß ... jedes jahr ... zweymal gemeine probationtaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden1559 Moser,KreisVerf. 422Faksimile - in Google Books
- daß ... die nieder-burgundische erbland dieser muͤntz-ordnung sich ... gemaͤß erzeigen, ihre land-muͤntzen auf solche der reichs-muͤntz schrott, korn und gehalt zu reguliren bedacht waͤren1566 RAbsch. III 238Faksimile (ca. 100 KB)
- es soll auch den creysen und landschafften, die hiebevor ihre sonderbahre land-muͤntzen in ihren bezircken gehabt und gebraucht, hinfuͤrter sich derselbigen auch zu gebrauchen ... unbenommen seyn, jedoch daß dieselbige land-muͤntzen auch auff den gehalt und werth der reichs-muͤntzen regulirt ... werden1566 RAbsch. III 235Faksimile (ca. 111 KB)
- sonderlich soll das betrüglich aller reichs-müntzen pregen ... abgiessen ... bei verlust leibs und guts verbotten seyn1570 Speyer § 143/RAbsch. III 306Faksimile (ca. 106 KB)
- das der herzog von Alba in den Niderlanden ernstliche mandata ußgehn lassen, darin er einfürung aller und ider reichsmunzen genzlichen verbotten1571 BrfFriedrFromm. II 416
- das ... die guten reichs-munzen außm reich teutscher nation nicht verfuͤret, noch andere außlenndische verbottene munzen hinein gefuͤert werdenn sollen1577 HessSamml. II 610Faksimile (ca. 330 KB)
- an guter gaͤnger reichs-muͤnze1588 Moser,StaatsR. 32 S. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- befilcht ein ers. rat allen und jeden maistern des goldschmidhandwerks, daß ir jeder kein mehrer reichsmünz breche, dann er zur notturft seines handwerks bedarf1588 Weiß,AugsbGoldschm. 282
- zu beforderung unserer munze und wiedereinschaffung guetter gangbahrer und unverfelschter landt- und reichsmunze1608 ActaBrandenb. III 323
- an gueter, grober, gangbarer reichsmuͤntze1618 CCMarch. IV 4 Sp. 64Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- sollen alle underthanen schuldig sein, auf dem ... stiffttag irem hofmarchsherrn ... ire ... kuchendienst ohne allen abgang, auch mit ... reichsmünz ... [zu] bezahlen1620 Wilhelm,NBayrRpfl. 134
- daß ... die tuch- undt kornhaͤndeler, ob sie wohl die zahlung an denen orthen an guter grober vollwichtigen reichmuͤntze empfahen, dennoch solche ins landt nicht bringen1621 CCMarch. IV 1 Sp. 1198Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- der jenige, so unser reichs- oder land-muͤntz nachschlagt oder faͤlscht, ist uns als ein beleidiger unserer majestaͤt mit leib, leben, haab und gut heimbgefallenNÖLGO. 1656(CAustr.) 87 § 6Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- seind wir gnädigst zufrieden, daß vor dieses mahl von denen unterthanen, bey welchen keine reichsmünze zu erlangen, die brandenburgische münze nebenst einem groschen aufgeldt angenommen werde1658 QBauernNdLaus. 10 Anm. 3
- wie ... die gold- vnd silberschmiede, auch dratarbeiter ... des ... vnverantwortlichen einwechselens, verschmeltzens vnd verarbeitens der guten harten guͤldenen vnd silbern reichs muͤntze sich gaͤntzlich abmassen1662 HessSamml. II 610Faksimile (ca. 330 KB)
- daß solche fuͤrstliche intraden von denen unterthanen jedes orts mit grober reichsmuͤntze ... abgestellet und geliefert werden1666 HadelnPriv. 301Faksimile (ca. 150 KB)
- in guter vnuerschlagner gangbarer reichsmüntz1676 Indersdorf II 349Faksimile (ca. 390 KB)
- die rimessa ... von fl. ... reichs-muͤntz1693 Kramer,BancoSekr. 71
- soll ain ieder ... sein stüftgelt in gueter landleüfiger und so vil müglich grober reichsmünz raichen17. Jh. Salzburg/ÖW. I 6Faksimile (ca. 47 KB)
- wie dann auch die worte harte vollwichtige thaler, reichs-muͤntz, die species thaler verstanden werden1721 KlugeBeamte IV 166Faksimile - in Google Books
- dieselben [in Gold und Silber Arbeitenden] mit einem absonderlichen eyde beleget werden sollen, daß sie keine reichs- und landesmuͤnze brechen und in tiegel werfen1732/93 Schwarz,LausWB. III 317Faksimile (ca. 130 KB)
- reichsmuͤnze, besteht in pfennigen, kreuzern, weißpfennigen, schillingen oder kaisergroschen, batzen, kopfstuͤcken, gulden, halben gulden, ortsgulden, reichsthalern, philips- oder dickthalern, und ducaten1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 1015
- an guter grober unverschlagener reichsmuͤnz1775 Moser,Beitr. 475Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- für den transport des golds von hier nach Basel soll ihm [postmeister] ein achtel und vom silber oder reichs-münz ein quart pro cento bezalt werden1776 Alsatia 1873/74 S. 360
- tagelohn ... und zwar nach kreuzern und pfennigen reichsmuͤnze1777 Bergius,NPolKamMag. III 178
- man nennet diejenigen muͤnzen besonders reichsmuͤnzen, die entweder auf befehl des kaisers, oder der reichsstaͤnde, nach dem reichsfuß gepraͤget worden, und daher im ganzen deutschen reich gang und gebe sind1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 307 Anm. c
- die drey reichskreise Franken, Schwaben und Baiern halten zweimal im jahre ihre muͤnzprobations- und devalvationstage, zur pruͤfung und untersuchung der vorhandenen reichsmuͤnzen1785 Fischer,KamPolR. III 381Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollten ... in jedem kreise anfangs zwei probationstage und rechtfertigung der gemeinen reichsmünzen gehalten werden1804 Gönner,StaatsR. 657Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Reichmünzordnung
- auf die faͤll, da die reichs-muͤntz aufgericht, wuͤrcklich vollnzogen, und die staͤnd des reichs gemeiniglich die annehmen und halten1566 RAbsch. III 238Faksimile (ca. 100 KB)
III
Prägestätte für Reichsmünzen (I)
- aus den angefuͤhrten urkunden erhellt, daß die hiesige muͤnze keine stadt- oder landmuͤnze, sondern eine reichsmuͤnze gewesen, die zum behuf der hiesigen messe diente1800 Beyschlag,BeitrNördl. IV/V 54