Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsnot

Reichsnot

, f.

Notlage des Reichs (II) 
  • die gebuͤhr in dergleichen reichs- crays- und landes-noͤthen 
    1654 Moser,StaatsR. 31 S. 46
  • gebuͤhret dem landes-herrn ... zu wissen, wie viel an geld und volck in gemeinen reichs-noͤthen oder gewilligten anlagen das land dem roͤmischen kaͤyser und dem reich ... contribuire
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 120
  • der allgemeinen reichs-noth am wenigsten anstaͤndig
    1681 RAbsch. IV 139
  • daß die requisition einiger charitativ-subsidien oder geldhuͤlffen ... von den glorwuͤrdigsten kaysern niemahlen anders, als in angetrungenen gemeinen reichsnoͤthen geschehen
    1728 Mader,ReichsrMag. III 258
  • es waͤre ... ein unterschied zwischen den anlagen, so zu unterhaltung des cammergerichts und anderen reichs-noͤthen gegeben werden muͤßten, zu halten
    1775 Moser,Beitr. 21
  • der alte ritterschaftliche grundsaz, daß der kaiser die charitativen nur in gemeinen reichs-noͤthen fordern koͤnne
    1789 Kerner,RRittersch. III 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):