Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsnot
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Reichsnachfolger
Reichsnegotium
Reichnis
Reichsnoblesse
Reichsnot
, f.
Notlage des Reichs (II)
- die gebuͤhr in dergleichen reichs- crays- und landes-noͤthen1654 Moser,StaatsR. 31 S. 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gebuͤhret dem landes-herrn ... zu wissen, wie viel an geld und volck in gemeinen reichs-noͤthen oder gewilligten anlagen das land dem roͤmischen kaͤyser und dem reich ... contribuire1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 120
- der allgemeinen reichs-noth am wenigsten anstaͤndig1681 RAbsch. IV 139Faksimile (ca. 76 KB)
- daß die requisition einiger charitativ-subsidien oder geldhuͤlffen ... von den glorwuͤrdigsten kaysern niemahlen anders, als in angetrungenen gemeinen reichsnoͤthen geschehen1728 Mader,ReichsrMag. III 258
- es waͤre ... ein unterschied zwischen den anlagen, so zu unterhaltung des cammergerichts und anderen reichs-noͤthen gegeben werden muͤßten, zu halten1775 Moser,Beitr. 21Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der alte ritterschaftliche grundsaz, daß der kaiser die charitativen nur in gemeinen reichs-noͤthen fordern koͤnne1789 Kerner,RRittersch. III 154Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)