Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsnotdurft
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Reichsmusterkommissar
Reichsnachfolger
Reichsnegotium
Reichnis
Reichsnoblesse
Reichsnot
Reichsnotdurft
, f.
Notlage, Bedürftigkeit des Reichs (II) oder Notwendigkeit für das Reich (II)
vgl.
Notdurft
- wir ersuchen also die herren ... solche derzeit mehr als vorhin jemals angelegene reichsnotturft sich wohl zu gemüt gehen ... zu lassen1684 UrkBurgundKr. III 457
- selbige [reichs-ritterschafft] gleichsamb als ein eigenes peculium eines zeitlichen roͤmischen kaysers considerirt, und dero beytrag in den allgemeinen reichs-notturfften unß immediatè vorbehalten worden1689 Mader,ReichsrMag. II 606Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- [Ausgaben für den Hofstaat:] reichsnotturften ... 70.000 [fl.]17. Jh. Fellner-Kretschmayr II 593Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- zu beobachtung gemeiner reichs-nothdurfft1703 Moser,StaatsR. 28 S. 112Faksimile - in Google Books
- erbieten, die reichs-nothdurfft zu befoͤrdern1719 Lünig,TheatrCerem. I 1011Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- besonders nahm das chur- und fuͤrstl. collegium dise gemeinnuͤtzige arbeit uͤber sich, indem dasselbe, wie zu andern reichs nothdurfften, also auch dißfalls, gewisse deputirte verordnete1737 Moser,StaatsR. I 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob die in dem projectirten articulo des kuͤnfftigen reichs-abschids ... erforderte reichs-nothdurfft erheische, daß bey lebzeiten des regierenden kaysers ein roͤmischer koͤnig erwaͤhlet werde1742 Moser,StaatsR. VII 385Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von denen zu allgemeiner reichs-nothdurfft oder abwendung ganzer crays hervorbrechender feindes-gefahr unumgaͤnglich erforderten durchgehenden reichs-collectis1774 Moser,Reichstage II 171Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es ware ... dieses der uralte teutsche gebrauch, daß man mit jedem, so dem kayser zu der reichs-nothdurft etwas contribuiren sollte, in das besondere handeln muste1775 Moser,Beitr. 655Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"