Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsnotdurft

Reichsnotdurft

, f.

Notlage, Bedürftigkeit des Reichs (II) oder Notwendigkeit für das Reich (II) 
vgl. Notdurft
  • wir ersuchen also die herren ... solche derzeit mehr als vorhin jemals angelegene reichsnotturft sich wohl zu gemüt gehen ... zu lassen
    1684 UrkBurgundKr. III 457
  • selbige [reichs-ritterschafft] gleichsamb als ein eigenes peculium eines zeitlichen roͤmischen kaysers considerirt, und dero beytrag in den allgemeinen reichs-notturfften unß immediatè vorbehalten worden
    1689 Mader,ReichsrMag. II 606
  • [Ausgaben für den Hofstaat:] reichsnotturften ... 70.000 [fl.]
    17. Jh. Fellner-Kretschmayr II 593
  • zu beobachtung gemeiner reichs-nothdurfft 
    1703 Moser,StaatsR. 28 S. 112
  • erbieten, die reichs-nothdurfft zu befoͤrdern
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1011
  • besonders nahm das chur- und fuͤrstl. collegium dise gemeinnuͤtzige arbeit uͤber sich, indem dasselbe, wie zu andern reichs nothdurfften, also auch dißfalls, gewisse deputirte verordnete
    1737 Moser,StaatsR. I 201
  • ob die in dem projectirten articulo des kuͤnfftigen reichs-abschids ... erforderte reichs-nothdurfft erheische, daß bey lebzeiten des regierenden kaysers ein roͤmischer koͤnig erwaͤhlet werde
    1742 Moser,StaatsR. VII 385
  • von denen zu allgemeiner reichs-nothdurfft oder abwendung ganzer crays hervorbrechender feindes-gefahr unumgaͤnglich erforderten durchgehenden reichs-collectis
    1774 Moser,Reichstage II 171
  • es ware ... dieses der uralte teutsche gebrauch, daß man mit jedem, so dem kayser zu der reichs-nothdurft etwas contribuiren sollte, in das besondere handeln muste
    1775 Moser,Beitr. 655