Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspfandschaft

Reichspfandschaft

, f.

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Reichsgut, das durch Verpfändung seitens des Kaisers unter die Herrschaft eines reichsständischen Pfandherrn (I) gekommen ist; häufig wird das Pfandobjekt nicht mehr ausgelöst und verbleibt in der Herrschaftsgewalt des Pfandinhabers 
Sachhinweis: HRG.1 III 1688f
  • der stadt Lindau und Weissenburg im nuͤrnbergischen bey wiedererstattung vorigen stands ihrige reichs-pfandschafften wieder einzuraͤumen seyn [civitati Lindaw, nec non Weissenburgo in Noricis redditâ sorte oppignorationes imperiales ipsis ademtas illicò & plenariè restituendas] 
    1648 TheatrPacis I 118
  • [Titel:] kurtzer ... bericht, die der statt Lindaw in anno 1628 ohnversehens abgelöste vnd hernechst in anno 1638 der ertzhertzogin Claudiae fürstl. durchl. cedirte reichs-pfandschafft betreffent
    1. Hälfte 17. Jh. SchrBodensee 36 (1907) 129
  • obwohlen in dem westphaͤlischen friedenschluß und kayserl. wahl-capitulationen bedinget worden ist, daß die reichs-pfandschafften denen staͤnden des reichs so lang und viel ruhig gelassen und perpetuirt werden sollen
    1685 Schudt,JüdMerkw. III 87
  • ob schon ... die staͤnde des reichs, welche reichs-pfandschafften besitzen, ratione deren reluition gesichert seyn
    1721 KlugeBeamte IV 360
  • [Übschr.:] reichs pfandschafft. alte pfandungen, so die staͤndte deß reichs von alters her von dem reich innen haben, koͤnnen wider willen der pfand-innhabere nicht geloͤset werden
    1733 Beck,Forstg. Register Ppp
  • reichs-pfandschafft Gelnhausen
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 348
  • bei der reichs-pfandschaft Gelnhausen wurde die stadt und burg mit allen herrlichkeiten und ieden rechten, die ein roͤmischer kaiser, auch das heilige reich allda gehabt, ... mit bewilligung der kurfuͤrsten von dem kaiser ... an den grafen... eingeraͤumet
    1758 Estor,RGel. II 478
  • [daß] schon von kayser Rudolph I. ... die kayserliche burg ... für 70 ℔ costanzer schilling, zu einer reichs-pfandschaft verliehen worden
    1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 410
  • eine reichs-pfandschafft ist, wann jemand etwas besizet, so vormals ein reichs-cammer-gut gewesen, aber von einem roͤm. kayser ... an des besizers vorfahren oder erblassere verpfaͤndet worden ist
    1769 Moser,RStändeLand. 44
  • mit der erhabenen eigenschaft eines reichsstands sind bedeutende vorrechte verbunden: ... ihre reichspfandschaften sind unablöslich
    1804 Gönner,StaatsR. 171
  • die unwiederlösbarkeit der an reichsstände gekommenen reichspfandschaften hat ihre [reichsdomänen] wiederherstellung erschwert
    1804 Gönner,StaatsR. 724
unter Ausschluss der Schreibform(en):