Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspflicht
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Reichspfennigmeister
Reichspfennigmeisteramt
Reichspfennigmeisteramtsgefälle
Reichspflege
Reichspflicht
, f.
I
dem Reich (II) seitens der Reichstände geschuldetes Verhalten, wozu auch die Leistung von Reichssteuern und die Bereitstellung von Reichstruppen gehören
vgl.
Reichslast
- inn allen dingen, so nicht wieder gott und die reichsplichten [!] lauffen, soll er allen gehorsamb trew und lieb erweisenvor 1677 AnnNassau 30 (1899) 88
- als derselbe [herzog von Savoyen] die schwere reichs-pflichten gegen die kayserliche majest. und das heilige reich uͤber seine ansehnliche reichs-lande und lehen oͤffentlich beschworen1733 RAbsch. IV 396Faksimile (ca. 110 KB)
- daß die statt der reichs-pflicht erlassen und den pfands-herrn zur huldigung angewiesen worden1749 Moser,StaatsR. 39 S. 492Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um hingegen die ausgeuͤbte reichs-pflicht zu rechtfertigen, der, bey einer vom ganzen reiche beschlossenen beyhuͤlfe zur reichs-verfassung, die stadt, als ein reichs-genosse, sich nicht hatte entziehen koͤnnen1771 HambGSamml. IX 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sowohl unter sich als mit auswärtigen können sie [reichsstände], unbeschadet ihrer reichspflichten, bündnisse schliessen1804 Gönner,StaatsR. 173Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
eidliche Verpflichtung eines Beamten gegenüber dem Reich (II)
- [er] glaubet, der erzkanzler sey ein reichsbeamter, welcher in reichspflichten stehe, und in seinen amtsverrichtungen von den vorschriften des kaisers und reichs abhange1768 Dalberg,Widerlegung 44
- daß ... man von reichsstaͤndischen raͤthen nicht fordern darf, was nicht einmal den in reichspflichten stehenden reichshofraͤthen zur verbindlichkeit gemacht wurde1804 Gönner,GemProz.2 I 60