Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspolizei

Reichspolizei

, f.


I höchste Machtbefugnis im Reich (II) auf dem Gebiet des Ordnungsrechts
  • sie [polizeyhoheit und gewalt] wird also vom kaiser und reiche als ein gemeinschaftliches regal zugleich ausgeuͤbt, und die reichspolizey genennt
    1785 Fischer,KamPolR. I 28
  • [der] reichstag, der die reichspolizey im ganzen umfange besitzt
    1785 Fischer,KamPolR. I 167
  • jeder reichsstand kann zwar aus landesherrlicher macht uͤber die polizey in seinem lande wachen. es gibt aber faͤlle, wo die landespolizey nicht hinreicht, wenn sie nicht von der reichspolizey unterstuͤtzt wird
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 506
  • die reichspolizei hat der kaiser
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 50
  • nach der besonderen deutschen verfassung zerfaͤllt die polizey in die reichs- kreis- und landespolizey 
    1805 RepRecht XII 25
II Herstellung und Aufrechterhaltung der guten Ordnung und inneren Sicherheit im Reich (II), auch die Mittel dazu
  • daß von dem fuͤrstlichen ... directorio ... die nothdurfft zur reichs-policey aus denen reichs-abschiden, chur- und fuͤrstlichen ... policey-ordnungen ... in ein gewisses ... project zu begreiffen [ist]
    1654 Moser,StaatsR. 32 S. 141
  • allgemeine betrachtung über die reichspolizei 
    1757 RechtVerfMariaTher. 513
  • auch ist die reichs-polizeigewalt allezeit als ein theil der allgemeinen reichsregierung anerkannt, und die anordnung einer guten reichspolicey ist ... fuͤr nuͤtzlich und nothwendig gehalten worden
    1802 v.Berg,PolR. I 19
III wie Reichpolizeiordnung 
  • sollen wider die widertauffer die reichspolicey vnd vnsere voraußgangne mandat wol in acht genommen ... werden
    BairLR. 1616 S. 680
unter Ausschluss der Schreibform(en):