Reichspolizeiordnung, f.

mit Vorstufen des Kompositums
1530 uö. auf den Reichstagen erlassene Rechtssatzung, die die öffentliche Ordnung, Verwaltung und das Wirtschaftsleben im Reich (II) (wie zB. Handel, Gewerbe und Handwerk, Münz-, Post- und Vormundschaftswesen, Geleit) im Sinne einer Mindestanforderung regelt
  • wiewohl in beschriebenen rechten und des heil. roͤm. reichs-policey-ordnung ... versehen, daß sich fuͤrtreffliche ... personen, sonderlich prælaten, graffen, geistliche ... keiner kauffmannschafft oder buͤrgerlichen nahrung ... gebrauchen sollen
    1572 CCMarch. V 2 Sp. 7 Faksimile
  • alß auch hiebevor, in den publicirten reichs-policey-ordnungen heilsamlich statuiret und geordnet, wie es gehalten werden soll mit denjenigen, so den armen hauß-leuten ... auf korn geld verstrecken und leihen
    1580 SammlVerordnHannov. I 147 Faksimile
  • [da] sonderlich durch die ... 1577 zu Frankfurt erneuerte reichs-polizeiordnung geboten wurde, keine zigeiner in dem reich deutscher nation zu gedulden
    16. Jh. JbLiechtenstein 5 (1905) 81
  • die leinweber, deren kinder und handwerksgenossen sollen vermöge der reichspolizeiordnung ... zu allen ehrlichen zünften und ämtern ... angenommen ...und ... für ehrlich geachtet ... werden
    1652 Kleve/QNPrivatR. II 2 S. 99
  • falls nicht der verbreitung empoͤrerischer schriften, wie ohnehin die reichsgesetze ... und die reichs-policey-ordnung jeder obrigkeit gemessenst aufgeben ... gesteuret [werde]
    1792 NCCPruss. IX 762 Faksimile
  • ob zwar die reichspolizeyordnungen die hurerey verbieten
    1801 RepRecht VIII 303 Faksimile
  • wenn nun gleich die reichspolizeiordnung den obrigkeiten befiehlt, die vormuͤnder durch jaͤhrliche ablage der rechnungen in besserer ordnung zu erhalten
    1805 Gönner,GemProz.² IV 142