Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspolizeiordnung
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Reichspflicht
Reichspolizei
Reichspolizeiordnung
, f.
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mit Vorstufen des Kompositums
1530 uö. auf den Reichstagen erlassene Rechtssatzung, die die öffentliche Ordnung, Verwaltung und das Wirtschaftsleben im Reich (II) (wie zB. Handel, Gewerbe und Handwerk, Münz-, Post- und Vormundschaftswesen, Geleit) im Sinne einer Mindestanforderung regelt
1530 uö. auf den Reichstagen erlassene Rechtssatzung, die die öffentliche Ordnung, Verwaltung und das Wirtschaftsleben im Reich (II) (wie zB. Handel, Gewerbe und Handwerk, Münz-, Post- und Vormundschaftswesen, Geleit) im Sinne einer Mindestanforderung regelt
bdv.:
Reichspolizei (III)
- wiewohl in beschriebenen rechten und des heil. roͤm. reichs-policey-ordnung ... versehen, daß sich fuͤrtreffliche ... personen, sonderlich prælaten, graffen, geistliche ... keiner kauffmannschafft oder buͤrgerlichen nahrung ... gebrauchen sollen1572 CCMarch. V 2 Sp. 7Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alß auch hiebevor, in den publicirten reichs-policey-ordnungen heilsamlich statuiret und geordnet, wie es gehalten werden soll mit denjenigen, so den armen hauß-leuten ... auf korn geld verstrecken und leihen1580 SammlVerordnHannov. I 147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [da] sonderlich durch die ... 1577 zu Frankfurt erneuerte reichs-polizeiordnung geboten wurde, keine zigeiner in dem reich deutscher nation zu gedulden16. Jh. JbLiechtenstein 5 (1905) 81
- die leinweber, deren kinder und handwerksgenossen sollen vermöge der reichspolizeiordnung ... zu allen ehrlichen zünften und ämtern ... angenommen ...und ... für ehrlich geachtet ... werden1652 Kleve/QNPrivatR. II 2 S. 99
- falls nicht der verbreitung empoͤrerischer schriften, wie ohnehin die reichsgesetze ... und die reichs-policey-ordnung jeder obrigkeit gemessenst aufgeben ... gesteuret [werde]1792 NCCPruss. IX 762Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ob zwar die reichspolizeyordnungen die hurerey verbieten1801 RepRecht VIII 303Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn nun gleich die reichspolizeiordnung den obrigkeiten befiehlt, die vormuͤnder durch jaͤhrliche ablage der rechnungen in besserer ordnung zu erhalten1805 Gönner,GemProz.2 IV 142