Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichspostamt

Reichspostamt

, n.

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I Reichsbehörde, die für die Reichspost (I) zuständig ist
  • weil nur von beidem reichs- und hof-postamte ... gehandelt wuͤrde
    1658 Pütter,Reichspost 63 Anm.
  • [zu Bezahlung der Beamten soll der Postmeister] eine ehrliche besoldung auß dem reichs-post-ampt haben
    1668 ZHessG.2 34 (1910) 38
  • nachdem wir ... ein hofpost ambt und nöthige postereyen, jedoch ohne dem kaiserl. reichspostambt einiges nachtheill zuzuziehen, ... unß veranlaßt finden
    1706 NArchHeidelb. 9 (1911) 81
  • [von dem] mit dem reichs-post-amt zu Regensburg gehabten streit wegen des brieff-porto
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 537
II örtliches Posthaus der Reichspost (I) 
  • brieff-tax bey dem kayserlichen reichs-post-ambt W.
    um 1710? MainfrJb. 13 (1961) 248
  • von auswaͤrtigen reichspostaͤmtern an die churbraunschweigischen landesposten ... kommenden postpakete und briefe
    1790 Pütter,Reichspost 125
  • daß zur persoͤnlichen verhaftung eines postbeamten in buͤrgerlichen klagsachen ... eher nicht geschritten werde, als wann zuvor dem naͤchsten reichs-post-amt davon die anzeige geschehen
    1805 SammlBadStBl. II 897
III Amt des Vorstehers der Reichspost (I), seit 1615 als erbliches Lehen der Familie von Thurn und Taxis
  • reichs-post-amt ist eine hohe charge im roͤmischen reiche, welche der fuͤrst von Thurn und Taßis unter dem titul eines general-erb-postmeisters des heiligen roͤmischen reichs besitzet
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1428
  • wer ... ein reichserbamt oder reichspostamt erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
IV Recht auf den Betrieb einer Reichspost (I) 
  • die stände haben das reichspostamt selbst ein reichsregal genannt und von den kaisern öfters verlangt, daß es bei dem reiche erhalten und in seinen rechten geschützt werde
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66