Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprälat
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, m.
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Abt, Propst oder Äbtissin eines reichsunmittelbaren Klosters oder Kollegiatkapitels, Vorsteher einiger Deutschordensprovinzen sowie bis 1529 der Deutschordensmeister und bis 1548 der Meister des Johanniterordens, die als Reichsstand mit Kuriatstimmrecht zu einer der Prälatenbänke des Reichsfürstenrats gehören
Sachhinweis: EnzyklDtGesch. 42 S. 30f
- im namen aller schwaͤbischen reichspraͤlaten1571 W. Held, Reichsprälatisches Staatsrecht ... (Kempten 1785) I 63
- rat und syndikus der schwäbischen freyen reichsproelaten1628 SchrBodensee 18 (1889) Anh. I 64Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
- des höchwürdigen reichspraelaten ... abtens des heil. röm. reichs gotteshaus Weingartenum 1690 Vorarlberg/ÖW. XVIII 367
- die abtißin zu Essen hat auf dem reichs-tag nur an dem voto curiato derer gemeinen reichs-praͤlaten antheil1746 Moser,StaatsR. 27 S. 95Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-praͤlaten halten keine eigene comitial-gesandten1751 Moser,StaatsR. 45 S. 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichspraͤlaten werden genannt, welche votum & sessionem in comitiis haben. sie votiren aber alldort nicht viritim, wie die fuͤrsten, sondern nur curiatim, und so, daß alle vota von einer bank zusamm nur fuͤr ein einziges votum gerechnet werden1770 Kreittmayr,StaatsR. 105Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- einige teutsche ordens landcommenthuren werden den reichspraͤlaten beygezaͤhlt, und nicht weniger finden sich verschiedene reichs-aebtissinnen von allen drey religionen darunter1770 Kreittmayr,StaatsR. 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- etwas ganz besonders haben die reichspraͤlaten darinn an sich, daß sie zwar alle mit der reichsstandschaft, nicht aber auch alle mit der landeshoheit begabt, sohin nur fuͤr ihre person immediat, mit ihren guͤtern aber andern reichsstaͤnden untergeben sind1770 Kreittmayr,StaatsR. 106Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eben die rechtskraft, womit ein churfuͤrst ... auf die goldene bulle ... auf andere aͤltere und neuere reichsgesetze sich beruͤft, gilt auch fuͤr einen grafen ... fuͤr einen reichsritter so gut als fuͤr einen reichspraͤlaten1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 38Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- als folge der vom reich verhängten säcularisationen ... erhalten ... an pensionen ... reichsprälaten und aebtissinnen .... 2000 bis 8000 fl.1804 Gönner,StaatsR. 748Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei reichsgrafen, reichspraͤlaten und reichsrittern ist es klar, daß sie weder in erster noch in zweiter instanz sich mit einer rechtssache persoͤnlich, sey es nun durch bloße instruction eines prozesses, oder gar durch entscheidung abgeben duͤrfen1804 Gönner,GemProz.2 III 97