Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprälat

Abt, Propst oder Äbtissin eines reichsunmittelbaren Klosters oder Kollegiatkapitels, Vorsteher einiger Deutschordensprovinzen sowie bis 1529 der Deutschordensmeister und bis 1548 der Meister des Johanniterordens, die als Reichsstand mit Kuriatstimmrecht zu einer der Prälatenbänke des Reichsfürstenrats gehören