Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprivileg

Reichsprivileg

, n.

vom Reich (II) gewährte Vergünstigung
  • [der] statt Braunschweig ... werden ihre reichs-privilegia ... confirmiret
    Anf. 17. Jh. Moser,StaatsR. 40 S. 105
  • seind diser statt [Schaffhausen] ihre reichs-privilegia an. 21 zu Worms confirmiret worden
    1602 Moser,StaatsR. 40 S. 356
  • dass nicht allein die äbt zue Achternach von unvordenklichen jahren hero ihre reichsregalien ... und dergleichen reichsprivilegien ... jeder zeit von weilund röm. kaisern und königen erlanget [haben]
    1602 UrkBurgundKr. II 406
unter Ausschluss der Schreibform(en):