Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsprovinz

Reichsprovinz

, f.

Teil des Reichs (II) als landesfürstliches Territorium
  • wie ihr dann unsere gesambte churmärckische stände und sonderlich durch die aus unseren reichs-provincien erwartende völker ... zu ihrer schuldigkeit anzumahnen [habt]
    1657 ProtBrandenbGehR. V 293
  • unsere erb-lande und benachbarte reichs-provinzien 
    1670 RAbsch. IV 70
  • ist kayser W. der erste gewesen, welcher die handhabung des allgemeinen land-fridens auf dergleichen genauere vereinigungen gesetzet und dise auf die reichs-provintzien und deren besondere bezircke oder crayse appliciret hat
    1746 Moser,StaatsR. 26 S. 232
  • die reichs-provinzen werden ferner in territoria clausa et non clausa eingeteilt. clausa sollen sein, wo alles von den landesgrenzen eingeschlossen sowohl in ansehung der personen als güter auch der landeshoheit unterworfen ist ... non clausa, wo viele unmittelbare reichsstände und glieder zwar innerhalb der landesgrenzen begriffen und dennoch der landeshoheit nicht unterworfen sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 428
  • ob gleich auch land-staͤnde in diser oder jener reichs-provinz mehr oder weniger rechte, freyheiten und privilegien aus besonderen verhaͤltnissen, compactaten und vergleichungen haben moͤgen
    vor 1769 Moser,RStändeLand. 603