Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsquartier
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Reichsquartier
, n.
einem Teilnehmer am Reichstag vom Reichserbmarschall zugewiesene und unter dessen Jurisdiktion stehende offizielle Behausung
- daß dero zu Daͤnnemarck und Norwegen koͤnigl. maj. und des mit-regierenden herrn hertzogen zu Schleswig-Holstein ... zustaͤndiger statt Hamburg abgeordnete sich ... auf jetzo vorseyendem reichs-tage bey dem hochloͤbl. reichs-marschall-amt um ein reichs-quartier beworben1665 Moser,StaatsR. 39 S. 525Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)