Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrecht
Artikel davor:
Reichsproviantmeister
Reichsprovinz
Reichsquantum
Reichsquartier
Reichsquartiermeister
Reichsquittung
Reichsquote
Reichsrat
Reichsratschlag
Reichsratsitz
Reichsrecht
, n.
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I
im Reich (II) oder für Reichstädte geltendes Recht
- dz zu jm gericht werd nach richsrecht1533 AppenzUB. III 2 S. 18
- die gemeine reichs- und lehenrecht ihre sondere und wohl hergebrachte austraͤg haben1564 Moser,Beitr. 215Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- die keyßerlichen freyen reichs waßer ... und derselben ordnung und reichs rechtEnde 16. Jh. Wetterau/ZRG. 6 (1867) 23Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- daß aus dem passauischen vertrag, auch darauf erfolgten religions-frieden, und dem ... inhalt des instrumenti pacis, so dann solcher reichs-rechten, uͤblicher observanz bekannt waͤre, daß denen churfuͤrsten ... das ius episcopale ... eingeraumet ... seye1673 Struve,PfälzKHist. 670Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichsrecht, jus publicum1691 Stieler 1551Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weilen nach den reichsrechten dem C.S. ... erlaubt ist ein testament zu machen1692 BaselRQ. I 2 S. 599Faksimile (ca. 208 KB)
- wird es auch dem alten reichs-rechte nach, dabey gelassen, daß, wann einer an seinen selbst-eigenen teichen mit erde nicht gnugsamb versehen, er die beduͤrffende erde nehmen moͤge, wo sie am naͤhesten zu bekommen1695 Deichordnung/CCMarch. IV 2 Sp. 265Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die ... peinliche hals-gerichts-ordnung, samt denen gemeinen kayserlichen reichsrechten und constitutionen1717 BrandenbKrimO. I § 7Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [der Herzog von Wuͤrttemberg] ... denenselben [Städten] ihr kayserl. und reichs-recht ... gewaltthaͤtig nun wieder entziehen ... dardurch dise gute staͤdte zu kuͤnfftigen præstationen auf einmal via facti gar entkraͤfften wolle1731 Moser,StaatsR. 31 S. 222Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [es] seye ein ost-friesischer landes-herr nicht bemaͤchtiget, sich zu behauptung einiger landesherrlichen befugsamkeit auf die reichs-rechte zu beruffen1769 Moser,RStändeLand. 697Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weil vermoͤge des sie beide befassenden reichsstaats noch ein hoͤherer gemeinschaftlicher richterstul existirt, vor welchen solche sachen nothwendig gehoͤren; indem die unterthanen im reichs-recht, des landesherrn mitbuͤrger, glieder desselben allgemein umfassenden staats, und mitgenossen aller aus dem daseyn dieses staats entspringenden rechte, mithin auch des rechts auf einen unpartheyischen richter ganz unwidersprechlich sind1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 100Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
II
Rechtsanspruch des Reichs
- der deutsche kaiser ist zugleich könig von Italien; er ist auch durch die wahlkapitulation verbunden, die reichsrechte in Italien aufrecht zu erhalten und die verlorenen wiederherzustellenum 1795 StaatsRHeilRömR. 67
- an beiden höchsten reichsgerichten befinden sich fiscalische anwälte, reichsfiscale, um die reichsrechte gegen verletzungen gerichtlich zu [vertreten]1804 Gönner,StaatsR. 307Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
für einen Reichshof (I) geltendes Recht
- wy greve Engelbecht van der Marke doith kundich ... dat wy ... de ryckesluide van Westhoven in alle deme alden ryckesrechte willen behalden, dat sie van alders gehadt hebbet1352 BeitrDortm. 17 (1909) 356