Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsrecht

Reichsrecht

, n.

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I im Reich (II) oder für Reichstädte geltendes Recht
  • dz zu jm gericht werd nach richsrecht 
    1533 AppenzUB. III 2 S. 18
  • die gemeine reichs- und lehenrecht ihre sondere und wohl hergebrachte austraͤg haben
    1564 Moser,Beitr. 215
  • die keyßerlichen freyen reichs waßer ... und derselben ordnung und reichs recht 
    Ende 16. Jh. Wetterau/ZRG. 6 (1867) 23
  • daß aus dem passauischen vertrag, auch darauf erfolgten religions-frieden, und dem ... inhalt des instrumenti pacis, so dann solcher reichs-rechten, uͤblicher observanz bekannt waͤre, daß denen churfuͤrsten ... das ius episcopale ... eingeraumet ... seye
    1673 Struve,PfälzKHist. 670
  • reichsrecht, jus publicum
    1691 Stieler 1551
  • weilen nach den reichsrechten dem C.S. ... erlaubt ist ein testament zu machen
    1692 BaselRQ. I 2 S. 599
  • wird es auch dem alten reichs-rechte nach, dabey gelassen, daß, wann einer an seinen selbst-eigenen teichen mit erde nicht gnugsamb versehen, er die beduͤrffende erde nehmen moͤge, wo sie am naͤhesten zu bekommen
    1695 Deichordnung/CCMarch. IV 2 Sp. 265
  • die ... peinliche hals-gerichts-ordnung, samt denen gemeinen kayserlichen reichsrechten und constitutionen
    1717 BrandenbKrimO. I § 7
  • [der Herzog von Wuͤrttemberg] ... denenselben [Städten] ihr kayserl. und reichs-recht ... gewaltthaͤtig nun wieder entziehen ... dardurch dise gute staͤdte zu kuͤnfftigen præstationen auf einmal via facti gar entkraͤfften wolle
    1731 Moser,StaatsR. 31 S. 222
  • [es] seye ein ost-friesischer landes-herr nicht bemaͤchtiget, sich zu behauptung einiger landesherrlichen befugsamkeit auf die reichs-rechte zu beruffen
    1769 Moser,RStändeLand. 697
  • weil vermoͤge des sie beide befassenden reichsstaats noch ein hoͤherer gemeinschaftlicher richterstul existirt, vor welchen solche sachen nothwendig gehoͤren; indem die unterthanen im reichs-recht, des landesherrn mitbuͤrger, glieder desselben allgemein umfassenden staats, und mitgenossen aller aus dem daseyn dieses staats entspringenden rechte, mithin auch des rechts auf einen unpartheyischen richter ganz unwidersprechlich sind
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 100
II Rechtsanspruch des Reichs
  • der deutsche kaiser ist zugleich könig von Italien; er ist auch durch die wahlkapitulation verbunden, die reichsrechte in Italien aufrecht zu erhalten und die verlorenen wiederherzustellen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • an beiden höchsten reichsgerichten befinden sich fiscalische anwälte, reichsfiscale, um die reichsrechte gegen verletzungen gerichtlich zu [vertreten]
    1804 Gönner,StaatsR. 307
III für einen Reichshof (I) geltendes Recht
  • wy greve Engelbecht van der Marke doith kundich ... dat wy ... de ryckesluide van Westhoven in alle deme alden ryckesrechte willen behalden, dat sie van alders gehadt hebbet
    1352 BeitrDortm. 17 (1909) 356
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