Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsregierung
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Reichsratschlag
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Reichsrecht
Reichsrechtstag
(Reichsreder)
Reichsregal
Reichsregent
Reichsregierung
, f.
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Herrschaftsausübung im Reich (II)
- die gantze last der reichs-regierung1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 145Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- von der reichs-regierung waͤhrender minderjaͤhrigkeit eines kaysers1743 Moser,StaatsR. VIII 192Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel: Chr.G. Biener] bestimmung der kaiserlichen machtvollkommenheit in der teutschen reichsregierung [Leipzig 1780]
- unter der wahlkapitulation versteht man denjenigen ... vertrag, welcher zwischen den kurfuͤrsten, den reichsstaͤnden und dem ganzen reiche ... auf einer seite, und ... dem neuen kaiser auf der andern seite, uͤber die reichsregierung geschlossen ... wird1791 MerkwKönigswahl 53Faksimile - in Google Books
- die reichsregierung steht also kaiser und ständen zuum 1795 StaatsRHeilRömR. 43
- die reichsregierung äußert sich am kaiserlichen hofe und am reichstageum 1795 StaatsRHeilRömR. 49
- die reichsstände wirken zur reichsregierung vorzüglich auf dem reichstage mitum 1795 StaatsRHeilRömR. 67
- die periode, wo Teutschlands koͤnige ... darauf bedacht, die oberherrschaft uͤber I. zu behaupten und deshalb in stetem kampfe jenseits der Alpen begriffen, das ruder der reichs-regierung aus den haͤnden sinken ... liessen1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 54Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Tübingen
- die kayserliche machtvollkommenheit ist nichts anders, als der inbegriff der hocheitsrechte, welche dem kayser als solchem in der deutschen reichsregierung vermoͤge der gesetze und der observanz zustehen1802 RepRecht X 117Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch ist die reichs-polizeigewalt allezeit als ein theil der allgemeinen reichsregierung anerkannt, und die anordnung einer guten reichspolicey ist ... fuͤr nuͤtzlich und nothwendig gehalten worden1802 v.Berg,PolR. I 19Faksimile - in Google Books
- kreise sind ... eine von den reichsgrundgesetzen getroffene anstalt, wodurch ... jedem [Kreis] ... zur leitung bestimmter gegenstände der reichsregierung die eingesessenen reichsstände mit collegialischer verfassung vorgesetzt wurden1804 Gönner,StaatsR. 311Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)