Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsregierung

Reichsregierung

, f.

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Herrschaftsausübung im Reich (II) 
  • die gantze last der reichs-regierung 
    1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 145
  • von der reichs-regierung waͤhrender minderjaͤhrigkeit eines kaysers
    1743 Moser,StaatsR. VIII 192
  • [Buchtitel: Chr.G. Biener] bestimmung der kaiserlichen machtvollkommenheit in der teutschen reichsregierung [Leipzig 1780]
  • unter der wahlkapitulation versteht man denjenigen ... vertrag, welcher zwischen den kurfuͤrsten, den reichsstaͤnden und dem ganzen reiche ... auf einer seite, und ... dem neuen kaiser auf der andern seite, uͤber die reichsregierung geschlossen ... wird
    1791 MerkwKönigswahl 53
  • die reichsregierung steht also kaiser und ständen zu
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 43
  • die reichsregierung äußert sich am kaiserlichen hofe und am reichstage
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 49
  • die reichsstände wirken zur reichsregierung vorzüglich auf dem reichstage mit
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • die periode, wo Teutschlands koͤnige ... darauf bedacht, die oberherrschaft uͤber I. zu behaupten und deshalb in stetem kampfe jenseits der Alpen begriffen, das ruder der reichs-regierung aus den haͤnden sinken ... liessen
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 54
  • die kayserliche machtvollkommenheit ist nichts anders, als der inbegriff der hocheitsrechte, welche dem kayser als solchem in der deutschen reichsregierung vermoͤge der gesetze und der observanz zustehen
    1802 RepRecht X 117
  • auch ist die reichs-polizeigewalt allezeit als ein theil der allgemeinen reichsregierung anerkannt, und die anordnung einer guten reichspolicey ist ... fuͤr nuͤtzlich und nothwendig gehalten worden
    1802 v.Berg,PolR. I 19
  • kreise sind ... eine von den reichsgrundgesetzen getroffene anstalt, wodurch ... jedem [Kreis] ... zur leitung bestimmter gegenstände der reichsregierung die eingesessenen reichsstände mit collegialischer verfassung vorgesetzt wurden
    1804 Gönner,StaatsR. 311
unter Ausschluss der Schreibform(en):